Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 499/2018 vom 02.07.2018

Verwaltungsgericht Köln zu Anschluss an Regenwasserkanal

Das VG Köln hat mit Beschluss vom 08.02.2018 (Az.: 14 L 99/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer sein Grundstück auch dann an den öffentlichen Regenwasserkanal der Stadt anschließen muss, wenn er das gesamte auf seinem Grundstück auf bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in Zisternen auffangen möchte, um damit den über 200 Quadratmeter großen Garten zu bewässern und einen Gartenteich zu speisen.

Ein Freistellungsanspruch setzt nach dem VG Köln voraus, dass durch den Grundstückseigentümer nachgewiesen wird, dass die Nutzung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück gemeinwohlverträglich möglich ist. Allein die Behauptung des Grundstückseigentümers, dass es sich bei der beabsichtigten Nutzung des Niederschlagswassers um einen bodenbezogenen und erlaubnisfreien Vorgang handele, vermag die erforderliche sachverständige bzw. wasserbehördliche Prüfung nicht zu ersetzen, denn insbesondere müsse – so das VG Köln - die Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch das Niederschlagswasser ausgeschlossen werden (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2017 – Az.: 15 B 49/17).

Insoweit stellt das VG Köln klar, dass auch die Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser bei einem bereits bestehenden Anschluss an den öffentliche Regenwasserkanal (§ 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW) ebenfalls den Nachweis des Grundstückseigentümers voraussetzt, dass eine Überflutung vor allem von Nachbargrundstücken ausgeschlossen ist. Insoweit verweise § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW (Freistellung bei einem bestehenden Anschluss an den öffentlichen Kanal) ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW. Unabhängig davon sei es die ständige Rechtsprechung  des OVG NRW, dass eine Stadt nicht von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 48 LWG NRW) vollständig freistellen muss, wenn sie vor dem Grundstück einen öffentlichen Regenwasserkanal gebaut hat (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2017 – Az.: 15 B 49/17).

Der StGB NRW weist ergänzend darauf hin, dass die Nutzung von Niederschlagswasser durch den Beschluss des VG Köln auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr muss auch bei der Nutzung von Niederschlagswasser auf einem privaten Grundstück eine Überschwemmung oder Überflutung von Nachbargrundstücken ausgeschlossen werden. Dies muss nachgewiesen werden.

Vor diesem Hintergrund müssen auch Grundstücke mit Regenwassernutzungsanlagen, Dachbegrünungen und Gartenteichen grundsätzlich über einen Anschluss an den öffentlichen Kanal verfügen, damit insbesondere Schäden an Nachbargrundstücken (vor allem bei Starkregenereignissen) nicht eintreten, denn auch die Speicherfähigkeit bzw. mengenmäßige Aufnahmefähigkeit von Regenwassernutzungsanlagen, Dachbegrünungen und Gartenteichen ist begrenzt (vgl. Queitsch, KStZ 2017, S. 66 ff., 69).

Az.: 24.1.1 qu

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