Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 121/2017 vom 04.01.2017

Verwaltungsgericht Köln zu Fremdwassergebühr

Das VG Köln hat mit Urteil vom 18.10.2016 (Az.: 14 K 5619/15) entschieden, dass eine Stadt für die Ableitung von Grundwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation keine eigenständige Fremdwassergebühr kalkulieren muss. Es reicht aus, wenn auf der Grundlage eines satzungsrechtlich festgelegten Umrechnungsfaktors (Kubikmeter auf Quadratmeter) der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr bezogen auf die Einleitung von Grundwasser (Fremdwasser) in die öffentliche Abwasseranlage in Ansatz gebracht wird.

In dem entschiedenen Fall leitete der Grundstückseigentümer das Grundwasser mit Pumpen in den öffentlichen Abwasserkanal ein. Die Stadt hatte dem Grundstückseigentümer aufgegeben, die Pumpen mit geeigneten Wasserzählern zu versehen, um die Menge des Grundwassers zu bestimmen, welches in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet wird. In der Gebührensatzung der Stadt war geregelt, dass über einen Umrechnungsfaktor (Kubikmeter auf Quadratmeter — 0,695 m³ = 1 m²) für die Einleitung die Niederschlagswassergebühr (der Gebührensatz für das Niederschlagswasser) zu entrichten ist.

Nach dem VG Köln ist diese Abrechnung nicht zu beanstanden. Die Einleitung von Grund- und Drainagewasser in die öffentliche Abwasseranlage sei nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt untersagt und werde nur im Ausnahmefall geduldet. Deshalb erübrigt sich — so das VG Köln — eine eigene Gebührenbildung mit einer eigenständigen Gebührenkalkulation allein in Bezug auf die Einleitung von Grund- und Drainagewasser (Fremdwasser).

Da das eingeleitete Grundwasser wegen seines Verschmutzungsgrades eher mit dem Niederschlagswasser als mit dem Schmutzwasser vergleichbar sei, sei eine entsprechende Verknüpfung mit der Niederschlagswassergebühr naheliegend, auch wenn dieses eine Umrechnung von m³ auf m² notwendig mache. Die entsprechende satzungsrechtliche Regelung sei auch bestimmt genug, weil auf der Grundlage der gemessenen Kubikmeter an eingeleitetem Grundwasser und des in der Abwassergebührensatzung verankerten Umrechnungsfaktors der Grundstückseigentümer seine Gebührenschuld errechnen könne (Wassermenge 0,695 m³ = 1 m² x Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr).

Az.: 24.1.2.1

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