Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 240/2014 vom 12.03.2014

Verwaltungsgericht Köln zu Krankenhausabfällen

Das VG Köln hat mit Urteil vom19.11.2013 (Az.14 K 1279/11- abrufbar unter: www.nrwe.de ) entschieden, dass ein Krankenhaus als Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet ist, krankenhausspezifische Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 0104 der Abfallverzeichnis-Verordnung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Benutzung der Pflichtrestmülltonne nach§ 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung zu überlassen, wenn diese Abfälle mit hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen vermischt werden.

In dem entschiedenen Fall wurden die krankenhausspezifischen Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 0104  (u.a. Wund-, Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung und Einwegwindeln) mit (sonstigen) gemischten Siedlungsabfällen mit der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 vermischt in rote Säcke verpackt und dann in einen 10 Kubikmeter-Pressbehälter gefüllt, dessen Inhalt dann einem Ersatzbrennstoffkraftwerk zur energetischen Verwertung zugeführt wurde.

Nach dem VG Köln unterfällt ein solches Abfallgemisch aus den Abfallfraktionen mit der Abfallschlüsselnummer 18 0104 und 20 03 01 den Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung. Nach der Begriffsbestimmung des§ 2 Nr. 1 der Gewerbeabfallverordnung sind unter gewerblichen Siedlungsabfällen Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zu verstehen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis­-Verordnung aufgeführt sind.

Enthält ein Abfallgemisch - wie hier - Abfallfraktionen des Kapitel 20, so handelt es sich insgesamt um ein Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle im Sinne der §§ 4, 6 GewAbN, mit der Folge, dass die Trennungspflichten nach der Gewerbeabfallverordnung eingreifen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.2007-Az.: 14 A 2682/04).

Nach§ 6 der Gewerbeabfallverordnung dürften - so das VG Köln - gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle ohne vorherige Behandlung nur dann einer energetischen Verwertung zugeführt werden, wenn in dem Abfallgemisch Glas, Metalle, mineralische Abfälle und biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Plastikabfälle und Marktabfälle nicht enthalten seien. Von dieser Privilegierung eines Abfalls zur Verwertung seien deshalb solche Abfallgemische ausgenommen, die unter Verstoß gegen die Getrennthaltungsgebote der Gewerbeabfallverordnung zustande gekommen seien. Denn dann sei das Abfallgemisch als Gewerbeabfall zur Beseitigung einzustufen und gemäߧ 7 der Gewerbeabfallverordnung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

Das VG Köln weist aber auch darauf hin, dass für getrennte Erfassung der krankenhausspezifischen Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 18 0104 eine energetische Verwertung grundsätzlich möglich ist. Die Höhe des Heizwertes sei dabei kein zwingendes Kriterium für die Annahme einer energetischen Verwertung. Das Heizwertkriterium von 11.000 kj/kg habe nach § 8 Abs. 3 KrWG nur noch die Funktion, für die heizwertreichen Abfälle eine Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung vorzusehen. Lediglich bei der Mitverbrennung von Abfällen mit einem geringeren Heizwert, der für eine selbständige Verbrennung nicht ausreicht, handele es sich nicht um eine energetische Verwertung.

Es sei - so das VG Köln - nicht ersichtlich, dass bei der Verbrennung des Abfalls der Abfallschlüsselnummer 18 0104 wegen eines zu geringen Heizwertes keine Substitution von Primärenergie eintreten könne. Davon gehe auch der beklagte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach seinem eigenen Bekunden nicht aus. Inkontinenzabfälle besitzen nach dem VG Köln ungefähr einen Heizwert von 20.000 kj/kg im ungebrauchten und von mehr als 7.400 kj/kg im gebrauchten Zustand.  Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Es wird abzuwarten sein, ob diese Sichtweise des VG Köln zur energetischen Verwertung durch das OVG NRW bestätigt wird. Der in § 8 Abs. 3 KrWG geregelte Heizwert von 11.000 kj/kg (Heizwertkriterium) hat einen doppelten Regelungszweck. Zum einen begründet die Regelung eine grundsätzliche Nachrangigkeit der energetischen Verwertung von Abfällen, die den Mindestheizwert nicht erreichen. Insoweit setzt§ 8 Abs. 3 KrWG den in der fünfstufigen Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1KrWG) vorgesehenen Vorrang der stofflichen Verwertung (3. Stufe) vor der sonstigen Verwertung (4. Stufe) um und verhindert, dass niederkalorische Abfälle einer energetischen Verwertung (4. Stufe der fünfstufigen Abfallhierarchie) zugeführt werden (so:§ 8 Abs. 3 Satz 2 KrWG; vgl. BT-Drs 12/6052, S. 80; Reese in: Jarass/ Petersen, KrWG, Kommentar,1. Aufl. 2014, § 8 KrWG Rz. 42 ff.).

Eine Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung kann deshalb grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen bei 11.000 kj/kg liegt. Dieses ist bei benutzten Einwegwindeln grundsätzlich nicht der Fall, weil diese nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich einen Heizwert von 7.400 kj/kg bis 9.000 kj/kg aufweisen. Insoweit muss abgewartet werden, wie die obergerichtliche Rechtsprechung das Heizwertkriterium in § 8 Abs. 3 KrWG zukünftig auslegen wird.

Az.: II/2 31-02 qu/om

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