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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 244/2008 vom 10.03.2008
Verwaltungsgericht Köln zum Gebührenabschlag für Öko-Pflaster
Das VG Köln hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 11.09.2007 (Az.: 14 K 5376/05 -) rechtskräftig entschieden, dass für so genanntes Sicker-Pflaster (Öko-Pflaster) bei der Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr kein Gebührenabschlag gewährt werden muss. Nach dem VG Köln handelt sich bei so genannten Öko-Pflaster, mit welchen eine Zuwegungs- und Stellplatzfläche gepflastert worden war, um eine befestigte Fläche im Sinne der Abwassergebührensatzung der beklagten Stadt. Unter einer Befestigung sei jede von einer natürlichen Beschaffenheit abweichende Verdichtung zu verstehen (so auch: OVG NRW, Urteil vom 21.03.1997 – Az. 9 A 1921/95 -, NWVBl 1997, Seite 422).
Eine solche von der natürlichen Beschaffenheit abweichende Bodenverdichtung sei auch bei der Verlegung von sickerfähigen Öko-Pflaster anzunehmen. Die beklagte Stadt erhebe die gesonderte Regenwassergebühr nach dem Flächenmaßstab. Dieses sei ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Die beklagte Stadt sei dabei nicht gehalten, die Gebühren nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu berechnen. Denn würde ein Wirklichkeitsmaßstab zugrunde gelegt, bedürfte es der Messung der jeweils der Kanalisation zugeleiteten Niederschlagswassermenge, was mit technischen Schwierigkeiten, einen erheblichen finanziellen Aufwand für die Messvorrichtungen und einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der letztlich – so das VG Köln – zu Lasten aller Gebührenpflichtigen ginge.
Dieses sei nicht erforderlich, weil der Satzungsgeber berechtigt sei, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen und er in der Auswahl des Maßstabes weitgehend frei sei. Es genügt nach dem VG Köln, dass der von Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist (so auch: OVG NRW, Urteil vom 25.08.1995 – Az. 9 A 3907/93 -).
Diesen Anforderungen genügt nach dem VG Köln der Maßstab der befestigten und/oder bebauten Grundstücksfläche.
Dieser Maßstab berücksichtigt zwar nach dem VG Köln nur einen für das Maß der Inanspruchnahme aussagekräftigen Parameter, namentlich die Befestigung einer Fläche als solcher. Die damit verbundene Vernachlässigung aller übrigen Parameter, wie etwa des jeweiligen Neigungswinkels der Fläche, der Art der Befestigung und des Grades der Versickungsfähigkeit ist jedoch nach dem VG Köln gerechtfertigt, weil im Rahmen der gebührenrechtlich zulässigen Pauschalierung davon ausgegangen werden kann, dass bei der mit einer Befestigung verbundenen Verdichtung des Bodens das bei Regenfällen schlagartig auftretende Niederschlagswasser mangels ausreichender Versickerung oder Verdunstung abgeleitet werden muss und dass die Menge des abzuleitenden Wassers steigt, je größer die befestigte Grundstücksfläche ist.
Eine Differenzierung des Maßstabes nach dem Grad der Verdichtung dadurch, dass die Flächen einzelner Befestigungsarten je nach der verbliebenen Absorptionssfähigkeit mit einem Abflussbeiwert berücksichtigt werden, ist – so das VG Köln – zwar zulässig, aber angesichts des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums rechtlich nicht geboten (so auch: OVG NRW, Urteil vom 01.01.1999 – Az. 9 A 5715/98 -; VG Kassel, Beschluss vom 15.06.1994 – Az. 5 UE 2928/93 -, NVwZ-RR 1995, Seite 110).
Auf dieser Grundlage ist nach dem VG Köln auch für eine mit Öko-Pflaster (Sicker-Pflaster) plattierte Zuwegungs- und Stellplatzfläche der Gebührentatbestand für die getrennte Regenwassergebühr in dem zu entscheidenden Fall erfüllt gewesen. Aufgrund der Verlegung der Fläche in einem Gefälle von 1,5 % zum angrenzenden öffentlichen Straßenraum war nach dem VG Köln davon auszugehen, dass jedenfalls bei starken Regenfällen, bei denen – wie die jüngere Vergangenheit zeigt – bis zu 95 Liter Regen pro qm² in der Stunde in NRW niedergehen können, die Aufnahmefähigkeit des Öko-Pflasters nicht ausreicht, so dass Niederschlagswasser über das Gefälle zur Straße in die öffentliche Kanalisation abfließt. Das VG Köln ergänzt insoweit, dass zwar nicht verkannt wird, dass die tatsächlich vom Grundstück der Kläger abfließende Niederschlagsmenge geringer sei als die Regenwassermenge, die von einer Fläche mit „normalen“ Pflastersteinen abfließt. Dieses sei aber aufgrund des von der beklagten Stadt in zulässiger Weise gewählten pauschalierten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der befestigten Grundstücksfläche für die Gebührenberechnung ohne Belang.
Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass zur Thematik „Öko-Pflaster“ Gerichtsentscheidungen anderer Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen oder des OVG NRW noch nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund muss vor Ort entschieden werden, ob
- Öko-Pflasterflächen überhaupt nicht berücksichtigt werden, d.h. von Anfang an in vollem Umfang als befestigte Fläche zur Regenwassergebühr veranlagt werden (zulässig nach: VG Köln, Urteil vom 11.9.2007 – Az.: 14 K 5376/05) oder
- ob ein Gebührenabschlag für die Öko-Pflasterfläche gewährt wird oder
- eine Öko-Pflasterfläche wie z. B. Rasengittersteine überhaupt als befestigt angesehen werden oder
- die Öko-Pflasterfläche nur für einen Zeitraum von z.B. 5 Jahren nicht als befestigte Fläche veranlagt wird und dann vollständig abgerechnet wird, wenn nach Ablauf von z.B. 5 Jahren kein Aufarbeitungsnachweis durch den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer bei der Gemeinde vorgelegt wird.
Az.: II/2 24-21 qu-ko