Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 302/2015 vom 27.04.2015

Verwaltungsgericht Köln zum Mindest-Restmüllvolumen

Das VG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2015 (Az.: 14 K 543/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gemeinde bei der Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens (§ 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW) nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.12.2010 — Az.: 14 A 2651/09 und 23.03.2006 — Az.: 14 A 1219/04). Bei der Festlegung des Mindest-Restmüllvolumens muss sich die Gemeinde auch nicht an einem absolutem Minimum orientieren (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.12.2010 — Az.: 14 A 2651/09 - ; VG Köln, Urteil vom 29.08.2011 — Az.: 14 K 6816/10).

Vielmehr hat die Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass der durchschnittliche Nutzer aufgrund der zur Verfügung gestellten Behältergrößen im Zusammenhang mit dem Abfuhrrythmus die Leistung in angemessener Form in Anspruch nehmen kann. Eine weitere Herabsetzung der kleinstmöglichen Tonne hätte demnach nach dem VG Köln entweder zur Folge, dass der Abfuhrrythmus erhöht werden müsste bzw. die Anzahl der Tonnen auf den Grundstücken steigen würde.

Letzteres würde zu einer höheren Entleerungsdauer bezüglich des jeweiligen Grundstücks führen. Beide Aspekte würden wiederum zu einer Mehrbelastung des Gebührenschuldners führen, da ein höherer Aufwand für die Gemeinde bei der Abfallentsorgung entstehen würde. In Anbetracht dessen sah das VG Köln bezogen auf die betreffende Gemeinde die Festlegung eines Mindest-Restmüllvolumens von 20 l pro Haushalt als rechtmäßig an.

Schließlich stellt das VG Köln fest, dass der Kläger als Grundstückseigentümer und Vermieter auch keinen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde die Mieter zu Gebührenpflichtigen bestimmt. Eine Gemeinde könne sich dazu entscheiden, den Grundstückseigentümer zum Gebührenpflichtigen zu bestimmen, weil hierdurch insbesondere der Verwaltungsaufwand vermindert wird, denn bezogen auf ein Grundstück wechselten die Mieter öfters als der Grundstückseigentümer.

Az.: II/2 24-30 qu-qu

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