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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 370/2015 vom 11.05.2015
Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht
Das VG Köln hat mit Urteil vom 27.02.2015 (— Az.: 14 L 2353/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de) klargestellt, dass sich ein Grundstückseigentümer bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) nicht auf einen Bestandschutz berufen kann. Seit der Einführung der Abwasserüberlassungspflicht in § 53 c LWG NRW am 11.6.2005 bedarf ein Grundstückseigentümer der Freistellung durch die Stadt bzw. Gemeinde gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW, wenn er das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser dort versickern oder ortsnah in ein Gewässer einleiten möchte (vgl. grundlegend hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2010 — 15 A 1636/10 — abrufbar unter www.nrwe.de ).
Insoweit besteht nach dem VG Köln kein Bestandschutz in Bezug auf die davor geltende Rechtslage. Deshalb hat eine Stadt bzw. Gemeinde nach dem VG Köln auch das Recht, den Anschluss an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal zu verlangen. Eine Verwirkung dieses Rechts kommt — so das VG Köln - bereits deshalb nicht in Betracht, weil es um die Durchsetzung objektiven Rechts (hier: Abwasserüberlassungspflicht gemäß § 53 Abs. 1 c LWG NRW) geht, welches nicht einer Verwirkung unterliegt. Im Übrigen habe die beklagte Gemeinde auch zu keinem Zeitpunkt diesen bestehenden Zustand (27 Jahre) bewusst hingenommen, denn die im Jahr 1979 erteilte Baugenehmigung sehe ausdrücklich vor, dass Schmutz- und Regenwasser in dem öffentlichen Schmutz- und Regenwasserkanal einzuleiten ist.
Unabhängig davon hatte der Kläger nach dem VG Köln auch nicht den hydrogeologischen Nachweis geführt, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert werden kann (vgl. zur Vorlage eines schlüssigen, hydrogeologischen Gutachtens: VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 — Az.: 14 K 1207/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de ). Aber selbst bei Vorliegen eines solchen Nachweises besteht nach den VG Köln kein Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2014 — Az.: 15 A 1901/13 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2013 — Az.: 15 A 1319/13 - ; VG Köln, Urteil vom 24.11.2014 — Az.: 14 K 1207/13 — abrufbar unter: www.nrwe.de ).
Az.: II/2 24-30