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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 485/2013 vom 12.06.2013
Verwaltungsgericht Köln zur Abwasserüberlassungspflicht
Das VG Köln hat mit Urteil vom 18.02.2013 (Az. 14 K 6488/11 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine Anschlusspflicht für das Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde besteht, wenn diese keine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW erteilt hat. Auch ein Verzicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW kommt seitens der Gemeinde nicht in Betracht, wenn das Grundstück noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, denn nach dem VG Köln ist in § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass ein Verzicht auf die Abwasserüberlassung bezogen auf das Regenwasser nur dann in Betracht kommt, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist, d. h. bereits ein Anschluss zur Ableitung des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage besteht.
Az.: II/2 24-30 qu-ko