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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 830/2013 vom 05.11.2013
Verwaltungsgericht Köln zur Baugenehmigung für Kunst!Rasen 2013
Mehrere Eigentümer von Grundstücken in Bonn-Beuel haben sich erfolgreich gegen die Baugenehmigung für die Veranstaltungsfläche Kunst!Rasen 2013 gewandt. Das Verwaltungsgericht Köln sieht zum einen die Interessen der Anwohner nicht hinreichend berücksichtigt, weil die Lärmgrenzwerte in dem reinen Wohngebiet zu hoch angesetzt worden seien. Zum anderen sei die erteilte Baugenehmigung auch zu unbestimmt. Die Berufung gegen das Urteil (Az.: 8 K 4660/13) ist möglich.
Auf dem Kunst!Rasen fanden in der Bonner Rheinaue zwischen Anfang Juni und Mitte September 2013 zahlreiche Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 10.000 Zuschauern statt, unter anderem mit den Musikgruppen Brings, BAP, Santana, Deep Purple und Deichkind. Für die Veranstaltungsfläche hatte die Stadt Bonn eine Baugenehmigung erteilt. Diese legte für das rechtsrheinisch in einem reinen Wohngebiet liegende Grundstück der Kläger Lärmgrenzwerte fest, die durch die Veranstaltungen nicht überschritten werden durften. Zudem ließ die Genehmigung generell zehn besonders laute Veranstaltungen zu, ohne die Veranstaltungen selbst oder deren Zeitpunkte verbindlich festzulegen. Gegen die Baugenehmigung hatten sich die Kläger vor allem mit der Begründung gewandt, sie würden durch den Veranstaltungsbetrieb unzumutbar beeinträchtigt, weil die Veranstaltungen zu laut seien.
Das VG bestätigt die Ansicht der Kläger. Es stellt fest, dass die Baugenehmigung die nachbarlichen Interessen der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Grundstück der Kläger verdiene den Schutz eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks und damit einen höheren Schutz als in der Baugenehmigung angenommen. Es habe daher nicht den Lärmeinwirkungen ausgesetzt werden dürfen, die die Baugenehmigung gestattet habe. Der Schutzanspruch des Grundstücks sei auch nicht etwa deshalb geringer, weil es durch andere Geräusche (Freizeitpark Rheinaue, Radweg am Rhein, Schiffsverkehr auf dem Rhein) vorbelastet sei.
Zudem sei die Baugenehmigung zulasten der Kläger zu unbestimmt gewesen, so das Gericht weiter. Die Kläger hätten einen Anspruch darauf gehabt, dass die Baugenehmigung die Zeitpunkte verbindlich festlege, an denen die zehn besonders lauten Veranstaltungen stattfinden würden. Ohne eine verbindliche Festlegung hätten die Kläger über drei Monate keine Möglichkeit gehabt, den nur ausnahmsweise zulässigen Sonderbelastungen auszuweichen. Im Übrigen sei auch fraglich, ob überhaupt von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Rheinaue habe abgewichen werden dürfen, der für den Veranstaltungsbereich «öffentliche Grünfläche (Parkanlage)» festsetze. [Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 21. Oktober 2013]
Az.: II gr-ko