Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 283/2002 vom 05.05.2002
Verwaltungsgericht Köln zur Grundgebühr
Das VG Köln hat mit Urteil vom 26. Februar 2002 (14 K 5990/00) entschieden, daß es keinen Bedenken begegnet, wenn gut 1/3 der abfallmengenunabhängigen Kosten über eine Grundgebühr abgerechnet wird. Das VG Köln führt hierzu aus, daß die Erhebung einer Grundgebühr nach § 9 Abs. 2 Satz 6 Landesabfallgesetz NRW ausdrücklich zulässig ist. Der von dem beklagten Zweckverband gewählte Ansatz, einen Fixkostenanteil von gut 1/3 zugrunde zu legen, sei nicht zu beanstanden. Das Anreizgebot zur Abfallvermeidung und -verwertung in § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW stehe einem solchen Ansatz nicht entgegen. Unabhängig davon, ob überhaupt aus dem Anreizgebot eine Begrenzung des Anteils der Grundgebühr entnommen werden könne (so ablehnend OVG NRW, Urt. v. 02.02.2000 - 9 A 3915/98), stößt jedenfalls nach dem VG Köln ein Anteil von gut 1/3 nicht auf Bedenken, weil im Rahmen der verbleibenden, die übrigen Kosten erfassenden Volumengebühr hinreichend Möglichkeit besteht, durch entsprechendes Verhalten die Gebühr zu beeinflussen.
Vertretbar sei auch wie im zu entscheidenden Fall praktiziert -, eine Grundgebühr bei den größeren Restabfallbehältern doppelt anzusetzen mit der Begründung, daß diese Behälter doppelt so häufig entleert würden. Dies bedeute nämlich, daß es sich nicht um eine Grundgebühr je Abfallgefäß handele, sondern um eine Grundgebühr je Abfuhr. Auch dieser Maßstab sei einer Grundgebühr je Abfuhr sei vertretbar, weil ein erheblicher Teil der Kosten, die über die Grundgebühr abgerechnet würden, tatsächlich von der Zahl der Abfuhren abhänge. Denkbar sei im übrigen, den Angeschlossenen statt eines 14tägig abgefahrenen Großbehälters zwei Großbehälter zuzuteilen, die wie alle anderen Tonnen vierwöchig abgefahren würden. Daß der Beklagte auf diese Lösung verzichte und einen entsprechenden Mehraufwand in Kauf nehme, rechtfertige so das VG Köln - eine Höherbelastung der Begünstigten mit der doppelten Grundgebühr.
Az.: II/2 33-10 qu/g