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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 281/2002 vom 05.05.2002
Verwaltungsgericht Köln zur Querfinanzierung der Biotonne
Erstmals hat ein Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen darüber entschieden, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW)zur Querfinanzierung der Biotonne zulässig ist. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.1999. Das VG Köln hat mit Urteil vom 26. Februar 2002 (Az: 14 K 5990/00) festgestellt, daß nach § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 LAbfG NRW eine Querfinanzierung der Kosten der Biotonne über die Restmüllgebühr zulässig ist. Aus der Gesetzesbegründung ist nach dem VG Köln klar zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW der Gemeinde als Satzungsgeberin die Möglichkeit verschaffen wollte, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bioabfallentsorgung auch diejenigen mit den Kosten der Biotonne zu belasten, die diese nicht in Benutzung nehmen. In Umsetzung dieser Zielsetzung habe der Gesetzgeber zwei Alternativen zur Verfügung gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 5 Alternative 1 LAbfG NRW könne die Gemeinde als Satzungsgeberin eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß einführen. Sämtliche Kosten der Bioabfallentsorgung könnten in diesem Fall über die Restabfallgebühr abgerechnet werden. Ein angemessener Gebührenabschlag für Eigenkompostierer müsse gesondert in der Gebührensatzung festgelegt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG NRW). Im Fall der zweiten Alternative des § 9 Abs. 2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW könne sich die Gemeinde als Satzungsgeberin dafür entscheiden, eine separate Gebühr für die Bioabfallentsorgung zu erheben, also eine Sondergebühr festzusetzen. Um die Gebühr nicht zu hoch werden zu lassen, sei es aber möglich, nicht alle Kosten der Bioabfallentsorgung in die Kalkulation der Bioabfall(sonder)gebühr einzustellen. Ein Teil der Kosten könne vielmehr anteilig über die Restabfallgebühr abgerechnet werden. Da dieser Teil der Kosten somit nicht über die Sondergebühr abgerechnet werde, sondern mit den Kosten der Restabfallentsorgung vermischt werde, handele es sich hinsichtlich eines Teils der Gesamtkosten der Einrichtung um eine einheitliche Gebühr, also um eine Teileinheitsgebühr. Daß dieses Verständnis der Vorschrift auch den Vorstellungen des Gesetzgebers entspreche, komme im übrigen bereits deutlich in der Vorschrift selbst durch die Verwendung des Begriffes "anteilig" zum Ausdruck. Eine solche Gebührengestaltung bedeute entgegen der Ansicht von Schulte und Wiesemann (in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2001, § 6 Rdz. 333) nicht, daß von dem Erfordernis einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abstand genommen werde. Für eine Einheitsgebühr sei vielmehr charakteristisch, daß nur an eine Inanspruchnahme der Restabfallentsorgung angeknüpft werde und über die Restabfall(einheits)gebühr auch andere Teile der Einrichtung mitfinanziert würden, deren Inanspruchnahme für den Gebührentatbestand nicht erforderlich sei.
Die im zu entscheidenden Fall gewählte Gebührengestaltung entspreche dieser Vorgabe in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW. Der Zweckverband habe die Kosten der Bioabfallentsorgung getrennt berechnet, sodann aber einen Teil der Kosten, nämlich 50 % der Fixkosten, und 50 % der mengenabhängigen Kosten, der - insoweit "einheitlichen" - Restabfallgebühr zugeschlagen. Die verbleibenden (hälftigen) Kosten der Bioabfallentsorgung habe er auf eine an die Benutzung der Biotonne anknüpfende Sondergebühr umgelegt. Die so gewählte Gebührengestaltung verstoße nicht gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW, demzufolge wirksame Anreize zur Vermeidung und zur Verwertung von Abfällen mit der Abfallgebühr geschaffen werden sollen. Dadurch, daß der Eigenkompostierer eine Gebührenersparnis von etwa 1/3 erziele, werden in hinreichendem Maße Anreize zur Eigenverwertung gegeben. Die Querfinanzierung der Kosten der getrennten Bioabfallentsorgung über die Restabfallgebühr verstoße auch nicht gegen das Gebot der Leistungsproportionalität (andere Auffassung: Schulte/Wiesemann, NWVBl 2001, S. 258, 259).
Der Landesgesetzgeber habe sich in NRW mit der speziellen Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW ausdrücklich für die Zulässigkeit einer solchen Gebührengestaltung entschieden. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) ergebe sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung. Der Gleichheitssatz verbiete eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nämlich nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Der Satzungsgeber dürfe sich daher im Rahmen eines weiten Organisationsermessens zwischen einer Vielfalt von Gebührenmodellen entscheiden. Der Gleichheitssatz gebiete dabei lediglich, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden könnten, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln seien, daß den unterschiedlichen Ausmaßen bei den erbrachten Leistungen Rechnung getragen würde, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe (so ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00, DVBl. 2001, S. 488, 489 f. zur Zulässigkeit der Querfinanzierung der Biotonne). Gemessen an diesen Maßstäben bestünden so das VG Köln - gegen die anteilige (50 %) Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung über die Restmüllgrundgebühr keine Bedenken. Dadurch würden zwar die Eigenkompostierer und die Nutzer der Biotonne insoweit gleichbehandelt, als beide eine Restabfallgebühr zahlen müßten, in deren Berechnung auf Vorhaltekosten der Bioabfallentsorgung eingeflossen seien. Für diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlichen Benutzungsumfangs bestünden indes sachliche Gründe. Aufgrund des gesetzlichen Auftrages, einer geordnete Abfallentsorgung langfristig sicherzustellen, müsse der beklagte Zweckverband das zukünftige Verhalten der Angeschlossenen abschätzen. Die Eigenkompostierer könnten sich jederzeit entscheiden, die Bioabfallentsorgung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund müsse das System der Bioabfallentsorgung kapazitätsmäßig so ausgestaltet sein, daß es in der Lage sei, Eigenkompostierer wieder aufzunehmen. Das Vorhalten der entsprechend dimensionierten Einrichtung erfolge somit auch im Interesse der Eigenkompostierer, so daß es sachlich gerechtfertigt sei, diesen einen Teil der Kosten aufzuerlegen (so auch schon zur Rechtslage vor dem 01.01.1999: OVG NRW, Urt. v. 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, S. 11; OVG NRW, Urt. v. 04.10.2001 - 9 A 2737/00 -, S. 10 f; und Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.12.2000, Az.: 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, S. 488, 490).
Neben der Mitfinanzierung der Vorhaltekosten für die Bioabfallentsorgung nehme der beklagte Zweckverband auch eine Quersubventionierung bei den mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung vor. Von diesen Kosten würden nämlich ebenfalls 50 % in die Berechnung der Restmüllgebühr eingestellt. Auch für diese Gleichbehandlung trotz unterschiedlichen Benutzungsumfangs existiere jedoch ein rechtfertigender Grund. Hinsichtlich der mengenabhängigen Kosten der Bioabfallentsorgung könne zwar nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit des Eigenkompostierers abgestellt werden, sich jederzeit für eine Inanspruchnahme der Bioabfallentsorgung zu entscheiden, weil dieses Argument nur bei den Vorhaltekosten unmittelbar Anwendung finde. Daß die Eigenkompostierer die Grünschnittsammlung gelegentlich in Anspruch nehmen könnten, vermöge jedenfalls eine 50 %ige Mitfinanzierung der mengenabhängigen Kosten wohl ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Ein hinreichend sachlicher Grund für die gewählte Gebührengestaltung sei aber das Bestreben des beklagten Zweckverbandes, den Kreis der von der Biotonne vollständig befreiten auf diejenigen zu beschränken, die zu einer umfassenden Eigenkompostierung wirklich bereit und in der Lage seien. Daß Gebührenregelungen in gewissem Umfang auch Lenkungszwecke verfolgen dürften sei anerkannt (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, S. 488, S. 491 mit weiteren Nachweisen). Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Lenkungszweck durch das der Gebührensatzung zugrunde liegende Gesetz (hier: das ) Abs.2 Satz 5 Landesabfallgesetz NRW) ausdrücklich vorgegeben sei. Im übrigen gelte es die Bioabfallgebühr niedrig zu halten, damit der Anreiz sich allein aus Kostengründen von der Biotonne befreien zu lassen, nicht übermäßig große werde und unter Umständen sogar die Eigenkompostierer zusätzlich ein Bioabfallgefäß für die problematischen Bioabfälle in Anspruch nehmen.
Az.: II/2 33-10 qu/g