Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 460/2011 vom 06.09.2011

Verwaltungsgericht Köln zur Regenwassergebühr

Das VG Köln hat mit Urteilen vom 19.10.2010 (Az. 14 K 1336/10 und 14 K 1297/10 — abrufbar unter: www.nrwe.de) entschieden, dass eine Gebührenpflicht bei der Regenwassergebühr dann nicht in Betracht kommt, wenn weder leitungsgebunden (über eine rohrtechnische Verbindung) noch nicht leitungsgebunden (über ein Gefälle zur öffentlichen Straße) Regenwasser abflusswirksam von einem privaten Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird.

Auch das Regenwasser, welches über eine Tonne in den Garten abgeleitet wird, kann damit nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, weil keine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage stattfindet. Der Gemeinde ist es allerdings unbenommen, den Anschluss von Flächen an die öffentliche Abwasseranlage zu fordern, so weit diese noch nicht besteht. Nicht möglich ist es aber, schlichtweg Flächen bei der Regenwassergebühr zu berücksichtigen, die (möglicherweise) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen. Insoweit ist die Gemeinde gehalten im Vorfeld der Gebührenerhebung zu prüfen, für welche bebauten und/oder befestigten Flächen auf einem Grundstück die Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1 c LWG NRW) im Hinblick auf das Regenwasser (Niederschlagswasser) besteht und deshalb eine Ableitung in den öffentlichen Kanal erfolgen muss.

Nimmt ein Grundstückseigentümer hiernach im Hinblick auf die Regenwassergebühr die Vorhalteleistung der öffentlichen Abwasseranlage nicht in Anspruch, weil das Regenwasser weder leitungsgebunden noch nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, so kann nach dem VG Köln auch keine Grundgebühr erhoben werden, weil bei Benutzungsgebühren (§ 6 KAG NRW) im Unterschied zu Beiträgen (§ 8 KAG NRW) eine Inanspruchnahme vorausgesetzt wird, die auch tatsächlich möglich.

Diese tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme lässt sich nach dem VG Köln auch daraus ablesen, wenn die Gemeinde selbst in der Gebührensatzung regelt, dass befestigte Flächen wie Terrassen, Gartenwege und Gartenhäuser in aller Regel nicht abflusswirksam sind, denn hierdurch werde dem Sachverhalt Rechnung getragen, dass von diesen bebauten und/oder befestigten Flächen im Regelfall kein Regenwasser dem öffentlichen Kanal zugeführt wird.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search