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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 207/2010 vom 13.04.2010
Verwaltungsgericht Köln zur Regenwassergebühr
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 22.12.2009 (Az. 14 L 1212/09 — abrufbar unter www.nrwe.de) klargestellt, dass es für die Gebührenpflicht im Hinblick auf die Regenwassergebühr nicht darauf ankommt, ob das Niederschlagswasser satzungsgemäß der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Insoweit seien dann auch diejenigen Flächen bei der Erhebung der Regenwassergebühr zu berücksichtigen, von denen das Niederschlagswasser von dem privaten Grundstück in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. Denn auch bei diesen Flächen stehe außer Frage, dass die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde zur Ableitung von Niederschlagswasser genutzt wird.
In diesem Zusammenhang weist das VG Köln auch darauf hin, dass der gebührenpflichtige Benutzer verkenne, dass er auch in der Vergangenheit Gebühren für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über die Einheitsgebühr auf der Grundlage des Frischwasser-Maßstabes (Frischwasser = Abwasser) gezahlt habe. Diese Kosten waren lediglich in der einheitlichen Abwassergebühr enthalten und hätten gebührenpflichtigen Benutzer insoweit gebührenrechtlich begünstigt. Es sei auch ohne Bedeutung, dass der Gemeinde in einem Anschreiben darauf hingewiesen habe, dass sich die Gesamtsumme der Abwassergebühren (Schmutzwasser- und Regenwassergebühr) nach Einführung der Regenwassergebühr voraussichtlich nicht erhöhen werde.
Dass dieses — so das VG Köln — nicht für jedes einzelne Grundstück nach der erfolgten Einführung einer Regenwassergebühr gelten kann, sei die unmittelbare Folge der Rechtsprechung des OVG NRW. Gerade solche Grundstücke, die weitestgehend befestigt sind, aber nur einen verhältnismäßig geringen Frischwasserverbrauch aufweisen, waren nach dem VG Köln der Anlass für das OVG NRW (Urteil vom 18.12.2007 — Az.: 9 A 3648/04 — NWVBl. 2008, S. 142ff.) seine Rechtsprechung zu ändern und jede Stadt/Gemeinde in Nordrhein-Westfalen die Pflicht aufzugeben, eine Regenwassergebühr einzuführen und die Abrechnung der Kosten der Regenwasserbeseitigung über die einheitliche Abwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes für rechtswidrig und damit als unzulässig zu erachten.
Az.: II/2 24-21