Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 738/2016 vom 17.10.2016

Verwaltungsgericht Köln zur Reinigung von Straßenoberflächenwasser

Das VG Köln hat mit Urteil vom 04.10.2016 (Az. 14 K 4253/15) entschieden, dass eine abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde berechtigt ist, durch Verwaltungsakt einem Straßenbaulastträger (hier: Land NRW) die Reinigung des Straßenoberflächenwassers vor dessen Einleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal aufzugeben. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn das Straßenoberflächenwasser so verschmutzt ist, dass die Gemeinde das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser und damit als Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vor Einleitung in einen Fluss oder Bach nach dem so genannten Trenn-Erlass des Umweltministeriums NRW vom 26.05.2004 (GV.NRW 2004, S. 583) unter erheblichen Kostenaufwand einer Reinigung (vor Einleitung in den Fluss) zuführen müsste.

Nach dem VG Köln ist die Gemeinde verpflichtet, die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht (§ 46 LWG NRW) wirtschaftlich, reibungslos und ökologisch zu erfüllen. Die Gemeinde kann — so das VG Köln - Zusatzkosten in der Abwasserbeseitigung von singulären Starkverschmutzern nicht schlichtweg über alle Gebührenzahler sozialisieren. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde entbindet nach dem VG Köln den nach § 48 LWG NRW abwasserüberlassungspflichtigen Anschlussnehmer an die öffentliche Abwasserkanalisation auch nicht von der Verantwortung für sein einzuleitendes Abwasser.

Die Gemeinde ist deshalb nach dem VG Köln berechtigt, durch Anordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger als Anschlussnehmer an den öffentlichen Abwasserkanal einzufordern, dass dieser das Straßenoberflächenwasser reinigt, bevor er es in den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde einleitet. Insoweit sieht das VG Köln eine Anordnungsbefugnis der Gemeinde ebenso als gegeben an wie bei der Schmutzwasserbeseitigung. Dort kann u. a. der Einbau eines Fettabscheiders vom Anschlussnehmer verlangt werden (so zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 24.08.2015 - Az.: 15 Az. 2340/14; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2012 — Az.: 15 A 1467/11). Das Urteil des VG Köln ist noch nicht rechtskräftig.

Az.: 24.1.2.1 qu

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