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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 208/2010 vom 13.04.2010
Verwaltungsgericht Köln zur Rückwirkung von Satzungen
Das VG Köln hat mit Beschluss vom 22.12.2009 (Az. 14 L 1212/09 — abrufbar unter www.nrwe.de) klargestellt, dass es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass eine Gebührensatzung dann rückwirkend geändert werden kann, wenn dadurch Bedenken der Rechtsprechung an ihrer Wirksamkeit ausgeräumt werden sollen (hier: Rechtswidrigkeit der Abwasser-Gebührensatzung mit einer Einheitsgebühr auf der Grundlage der Frischwasser-Maßstabes „Frischwasser = Abwasser“).
Auch wenn gegen die Gemeinde selbst noch kein Urteil ergangen ist, ist sie bei einer vergleichbaren satzungsrechtlichen Regelung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihr Satzungsrecht an die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung anzupassen (hier: Pflicht zur Einführung der Niederschlagswassergebühr: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 — Az.: 9 A 3648/04 — NWVBl. 2008, S. 142ff.).
Az.: II/2 24-21