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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 465/2012 vom 21.08.2012
Verwaltungsgericht Köln zur Zahlungspflicht bei PPK-Miterfassung
Das VG Köln hat mit Urteil vom 02.08.2012 (Az. 13 K 3234/11) entschieden, dass ein Systembetreiber des sogenannten Dualen Systems zur Erfassung und Verwertung von gebrauchten Einweg-Verpackungen an eine Stadt mit eigenen Abfallfuhrpark (eigene Abfallfahrzeuge und eigene Müllwerker) ein angemessenes Entgelt zahlen muss, wenn die Einweg-Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (so genannte PPK-Einweg-Verpackungen) von der Stadt in ihrer kommunalen Altpapiertonne mit erfasst worden sind.
Das VG Köln führt aus, dass nach § 6 Abs. 3 Satz 8 der Verpackungsverordnung 1998 nicht nur solche Sammeleinrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (der Stadt) gemeint sind, die bereits bei dem Inkrafttreten der Verpackungsverordnung und der Einführung des Dualen Systems vorhanden waren. Die Pflichten der Systembetreiber für das privatwirtschaftliche Duale System zur Erfassung der gebrauchten Einwegverpackungen beziehen sich vielmehr auf die jeweils vorhandenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (der Stadt).
Bei dem Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und dem Systembetreiber handelt es sich um ein Dauerrechtsverhältnis, das auf eine fortlaufende Abstimmung angelegt ist. Die Funktion der Abstimmung, die verschiedenen Systeme im gegenseitigen Einvernehmen zu harmonisieren, kann nur erfüllt werden, wenn Änderungen der Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Köln, Urteil vom 07.08.2008 — Az.: 13 K 1058/06-; VG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2010 — Az. 2 K 639/09-; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2011 — Az. 20 A 2467/08-; VGH BW, Urteil vom 24.07.2012 — Az. 10 S 2554/10-; a. A. VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005 — Az. W 4 K 05.411).
Nach § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Mitbenutzung bestimmter Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt verlangen, was er allerdings im Rahmen der Abstimmung mit dem Systembetreiber vereinbaren muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2011 — Az. 20 A 2467/08). Ohne eine Abstimmungsvereinbarung, in welcher das angemessene Entgelt festgelegt wird, ergibt sich danach jedenfalls aus § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV 1998 kein Anspruch auf Vergütung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, bleibt es hinsichtlich der Einweg-Verkaufsverpackungen bei der vorrangigen Entsorgungszuständigkeit der Systembetreiber. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist nicht gezwungen, Entsorgungsleistungen zu erbringen, die faktisch ohne angemessenes Entgelt dem Systembetreiber zugute kommen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.07.2011 — Az. 20 A 2467/08).
Allerdings ergibt sich nach dem VG Köln ein Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). Die klagende Stadt hat durch die Miterfassung der Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton ein Geschäft des Systembetreibers geführt. Die Voraussetzungen des § 677 BGB sind auch dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest im Interesse eines anderen zu handeln. Der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille wird bei einem objektiv fremden Geschäft vermutet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.06.2007 — Az. 24 U 4/06). Insoweit verurteilte das VG Köln den Systembetreiber an die Stadt ein Entgelt in Höhe von 109.017,06,- Euro zu zahlen.
Az.: II/2 qu-ko