Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 238/2014 vom 18.03.2014
Verwaltungsgericht Mainz zu Altkleidercontainern
Das VG Mainz hat mit Beschluss vom 17.03.2014 (Az. 6 L 123/14.MZ) entschieden, dass die Stadt Mainz in rechtmäßiger Weise einem gewerblichen Alttextiliensammler durch Bescheid aufgegeben hat, Altkleidersammelcontainer zu entfernen, die dieser im Stadtgebiet teilweise auf öffentlichen Straßen aufgestellt, im Übrigen aber auch auf privaten Flächen so positioniert hatte, dass diese nur über den öffentlichen Straßenraum befüllt und entleert werden konnten. Das VG Mainz folgte dem Vortrag des gewerblichen Alttextiliensammlers nicht, dass die Stadt in ihrer Aufforderung zur Entfernung der Alttextiliencontainer die Standorte der Container nicht konkret angegeben habe und deshalb überhaupt nicht klar sei, wie die Anordnung zu befolgen sei.
Nach dem VG Mainz greift ein solcher Einwand nicht durch, weil der gewerbliche Alttextiliensammler genau wissen muss, wo er seine Container aufgestellt hat. Außerdem könne er diesbezügliche Unklarheiten durch Rückfragen bei der Stadt beheben. Das Aufstellen der Container überschreitet nach dem VG Mainz den Gemeingebrauch der Straßen, da Straßen nur zu Verkehrszwecken gewidmet seien und deshalb eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei.
Diese Erlaubnis ist nach dem VG Mainz auch erforderlich für die auf Privatgrundstücken aufgestellten Container, deren Benutzung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist, da die damit verbundenen Handlungen (Lesen der Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Kleidern) keine Vorgänge sind, die dem Verkehr dienten. Insgesamt war daher die behördliche Anordnung zur Entfernung der Alttextiliencontainer nach dem VG Mainz wegen der fehlenden Sondernutzungserlaubnis erforderlich und auch ermessensgerecht.
Az.: II/2 31-02 qu-ko