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StGB NRW-Mitteilung 402/2014 vom 12.06.2014
Verwaltungsgericht Minden zu Schülerfahrkosten und Beförderungsart
Das Verwaltungsgericht Minden hat mit mehreren Entscheidungen (die selbe Kommune betreffend) die Rechtsauffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW bestätigt, dass sich aus § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung kein subjektives Recht auf eine bestimmte Beförderungsart ergibt. Die Entscheidung über Art und Umfang der Beförderung obliegt dem Schulträger. Dieser hat dabei keine Beförderungspflicht, sondern aus den genannten Vorschriften lediglich eine Kostenerstattungspflicht.
Die Kostenerstattungsansprüche beziehen sich dabei nur auf die wirtschaftlichste Beförderungsart. Dabei sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu bevorzugen, dennoch kommt im Einzelfall auch die Zahlung einer Wegstreckenentschädigung als für den Schulträger kostengünstigere Variante in Betracht. Dabei ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, dass die Kommune für alle von Kindern aus einem bestimmten Ortsteil besuchten Grundschulen ÖPNV- oder Schülerspezialverkehrsverbindungen einrichten muss. Vielmehr darf sich die Gemeinde bei den zu treffenden Entscheidungen auf voraussichtliche Schülerbewegungen fokussieren.
Dies gilt auch, wenn nach Schließung einer Gemeinschaftsgrundschule städtischerseits dabei als voraussichtlicher Beschulungsort für Kinder aus dem Ortsteil (lediglich) eine Schule derselben Schulart eingeplant wird. Für Schülerinnen und Schüler einer Bekenntnisschule aus dem betroffenen Ortsteil ergibt sich dann kein zwingender Anspruch, gleichermaßen ÖPNV- oder Schülerspezialverkehrsverbindungen angeboten zu bekommen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt in einem die Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss diese Auffassung.
Az.: IV/2 214-50/2