Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 117/2014 vom 16.12.2013

Verwaltungsgericht Minden zum Gebührenbescheid durch Dritte

Das VG Minden hat mit Urteil vom 13.11.2013 (Az.: 3 K 1484/13) klargestellt, dass bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (hier: Abwassergebühren) der Grundstückseigentümer der Gebührenschuldner ist, wenn dieses in der Gebührensatzung der Gemeinde so geregelt worden ist. In diesem Fall sei dann — so das VG Minden - der Mieter bzw. Pächter des Grundstücks kein Gebührenschuldner.

In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Gemeinde den Grundstückseigentümer mit Gebührenbescheid zu Abwassergebühren herangezogen, nachdem die Mieter nicht gezahlt hatten. Der Kläger (Grundstückseigentümer) hatte geltend gemacht, er habe mit der beklagten Gemeinde einen Gas- und Wasserlieferungsvertrag, wonach diese sämtliche Gebühren für Gas, Wasser und Abwasser selbständig mit den Mietern abrechne. Er dürfe als Grundstückseigentümer deshalb seinen Mietern keine Rechnungen ausstellen. Einer etwaigen Vertragsänderung habe er nie zugestimmt.

Das VG Minden folgte diesem Vortrag des Klägers nicht. Nach dem VG Minden ist für die Erhebung der Abwassergebühren allein die Abwassergebührensatzung maßgeblich und nicht der Gas- und Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag beziehe sich nur auf die Belieferung mit Gas und Wasser. In der Abwassergebührensatzung sei aber ausdrücklich bestimmt, dass der Grundstückseigentümer Gebührenschuldner sei. Allein dieses sei maßgeblich.

Die beklagte Gemeinde sei für den Erlass des angefochtenen Abwassergebührenbescheides auch zuständig gewesen. Zwar sehe die Beitrags- und Gebührensatzung der beklagten Gemeinde vor, dass die Heranziehung durch die Gas- und Wasserversorgungs-GmbH der beklagten Gemeinde erfolgt. Diese Vorschrift über die Heranziehung sei jedoch unwirksam, weil mangels gesetzlicher Grundlage in Nordrhein-Westfalen ein Privater (hier: die Gas- und Wasserversorgungs-GmbH der beklagten Gemeinde) nicht als Beliehener zum Erlass von Gebührenbescheiden befugt sei (so: OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 — Az.: 9 E 1060/12 — abrufbar unter: www.nrwe.de).

Deshalb greife der Grundsatz ein, dass in einer Gemeinde Gebührenerhebungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 GO NRW grundsätzlich dem Bürgermeister als allgemeine Verwaltungsbehörde zugewiesen seien (so: OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 — Az.: 9 A 2553/11). Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass die beklagte Gemeinde mit dem angefochtenen Gebührenbescheid nunmehr die Abwassergebühren gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer geltend gemacht habe.

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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