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StGB NRW-Mitteilung 732/2000 vom 20.12.2000
Verwaltungsgericht Minden zur differenzierten Kreisumlage
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO muß der Kreis bei der Festsetzung der Kreisumlage eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung von Kreisteilen beschließen, wenn es sich um Einrichtungen des Kreises handelt, die ausschließlich, in besonders großem oder besonders geringem Maß einzelnen Teilen des Kreises zustatten kommen. Diese zwingende Regelung wurde Anfang 1994 erstmals vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund gefordert, nachdem eine zögernde Anwendung der bis dahin bestehenden Soll-Vorschrift durch die Kreise festgestellt werden mußte.
Das Verwaltungsgericht Minden hat nunmehr in einem wichtigen Urteil vom 22.09.2000 - 3 K 2185/99 - den Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 KrO präzisiert. Dem Verfahren lag eine Klage einer Mitgliedstadt gegen den Kreisumlagebescheid des Kreises für das Jahr 1996 zugrunde. Die Klägerin hatte argumentiert, die Allgemeine Kreisumlage sei zu hoch festgesetzt worden, da eine Minderbelastung gem. § 56 Abs. 4 KrO hätte beschlossen werden müssen, soweit mit der Allgemeinen Kreisumlage auch eine Unterdeckung für Krankentransport und Rettungsdienst des Kreises in Höhe von 128.200 DM ausgeglichen werden solle. Krankentransport und Rettungsdienst des Kreises kämen ihr in besonders geringerem Maße zugute, da sie in ihrem eigenen Stadtgebiet diese Dienste durch die stadteigene Feuerwehr ausführe.
Der beklagte Kreis hatte sich u.a. mit dem Argument verteidigt, daß Krankentransport und Rettungsdienst als kostenrechnende Einrichtungen bereits keine Einrichtungen i.S. des § 56 Abs. 4 KrO seien, da die entstehenden Aufwendungen fast vollständig durch die Erhebung von Benutzungsgebühren gedeckt würden. Lediglich ein Spitzenbetrag von knapp 3 % werde über die Allgemeine Kreisumlage abgedeckt. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, solche Bagatellbeträge über eine differenzierte Kreisumlage abzudecken, da dieses zu einer unzumutbaren Zersplitterung der Hebesätze führe.
Dieser Argumentation hat das VG Minden im dem vorgenannten Urteil eine Absage erteilt. Dabei hat es zunächst festgestellt, daß die Einordnung einer kostenrechnenden organisatorischen Einheit als Einrichtung i.S. des § 56 Abs. 4 KrO nicht ausgeschlossen sei. Des weiteren führt das Gericht aus, daß § 56 Abs. 4 KrO keine "Bagatellgrenze" mit der Folge enthalte, daß geringfügige Unterdeckungen einer solchen Einrichtung nicht differenziert abgerechnet werden müßten. Die Gesetzesmaterialien ließen keinen Raum für die Annahme, daß die mit einer uneingeschränkten Anwendung von § 56 Abs. 4 KrO ggf. nicht auszuschließende Zersplitterung der Hebesätze nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte.
Da das Gericht zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonders geringen Nutzung der Einrichtung bejahte, gab es im Ergebnis der Klage der Stadt statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Az.: IV/1 942-02