Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 525/2014 vom 23.07.2014

Verwaltungsgericht Minden zur gewerblichen Sammlung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 21.05.2014 (Az. 11 K 3593/13 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden, dass eine gewerblichen Sammlung von Alttextilien gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden kann, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des anzeigenden gewerblichen Sammlers ergeben. Dieses ist dann der Fall, wenn der gewerbliche Sammler planvoll und fortwährend gewerbliche Alttextilien-Container ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Flächen oder auf privaten Flächen ohne privatrechtliche Gestattungen aufstellt.

Daneben sieht das VG Minden die ergangene Untersagungsverfügung auch auf der Grundlage des § 62 KrWG (Anordnungen im Einzelfall) als gerechtfertigt an, weil der gewerbliche Sammler eine unvollständige Anzeige nach § 18 KrWG eingereicht hatte und die notwendigen Angaben auch auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht nachgereicht hatte. Zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Anzeige nach § 18 KrWG gehört — so das VG Minden — auch eine Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG).

Insoweit reicht nach dem VG Minden der pauschale Hinweis, Alttextilien würden bei der Leerung der Container aussortiert und „in Lagern“ untergebracht, die Textilien dann von den im Antrag genannten „Kunden“ abgeholt und „zur Wiederverwendung vorbereitet und teilweise recycelt“ nicht aus, um Verwertungswege im Sinne einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dokumentieren zu können.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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