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StGB NRW-Mitteilung 222/2006 vom 23.03.2006
Verwaltungsgericht Minden zur Lernmittelfreiheit
Das Verwaltungsgericht Minden hat sich im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Frage beschäftigt, ob ein Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils bei den Lernmitteln hat.
Das Verwaltungsgericht ist mit Beschluss vom 03. März 2006 (Az.: 2 K 2868/05) zu dem Ergebnis gekommen, der Beklagte dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Klägerin auch als Bezieherin von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils habe. Ein solcher Anspruch folge weder aus dem Schulgesetz NRW noch aus übergeordneten verfassungsrechtlichen Erwägungen.
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 96 Abs. 3 Schulgesetz hätten Eltern auf eigene Kosten bis zu einer bestimmten Grenze Lernmittel zu beschaffen. Eine Ausnahme gelte nur für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII, nicht aber für Empfänger für Leistungen nach dem SGB II.
Diese Differenzierung lasse keinen Verstoß gegen den in Artikel 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz erkennen. Auch wenn wie etwa bei den Regelsätzen beide Empfängergruppen Gemeinsamkeiten aufweisen, so bestünden dennoch solche Unterschiede, die eine Differenzierung in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers rechtfertigen. So sei z.B. die Anrechnung des Vermögens unterschiedlich geregelt. Ferner bestehe nach § 23 SGB II für Empfänger des Arbeitslosengeldes die Möglichkeit, einen gesonderten Bedarf durch ein Darlehen decken zu können.
Der Umstand, dass der politische Wille bestehe, zukünftig auch Empfänger von Arbeitslosengeld II gesetzlich von der Zahlung des Eigenanteils zu befreien, ändere an der jetzt geltenden Rechtslage nichts. Eine solche Änderung bezogen auf das aktuelle Schuljahr sei auch nicht gewollt (vgl. Presseerklärung des MSW NRW vom 16.08.2005).
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die im Gesetzgebungsverfahren eingeführte Übergangsregelung des § 132 Abs. 9 Schulgesetz berufen. Die dort getroffene Begünstigung gelte allein für diejenigen, die im Schuljahr 2004/05 vom Eigenanteil wegen Sozialhilfebezugs befreit waren. Diese Anknüpfung an eine bereits gewährte Befreiung erscheine ebenfalls nicht als willkürliche Ungleichbehandlung. Auch insoweit habe der Gesetzgeber berücksichtigen dürfen, dass sowohl eine bereits für diesen Personenkreis in der Vergangenheit gewährte Befreiung vorgelegen habe als auch abweichende Regelungen bei der Ausgestaltung der Leistungen eine Unterscheidung rechtfertigen würden, wie z.B. bei dem Anspruch der Empfänger von Arbeitslosengeld auf gestaffelte Ausgleichsleistungen im Übergangsbereich.
Az.: IV/2 215-1/1