Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 175/2009 vom 09.02.2009

Verwaltungsgericht Minden zur Regenwasserbeseitigung

Das VG Minden hat mit Urteil vom 19.11.2008 (Az. 11 K 671/08) entschieden, dass der Eigentümer eines Garagengrundstücks (Dachfläche der Garage: 69, 58 m²) nach der ab dem 11.05.2005 geltenden Neuregelung im Landeswassergesetz NRW (LWG NRW; GV NRW 2005, Seite 463 ff.) keinen automatischen Anspruch mehr darauf hat, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort ortsnah zu beseitigen. Nach der seit dem 11.05.2005 geltenden Fassung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW liegt die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser von privaten Grundstücken nach § 53 Abs. 1 LWG NRW bei der Gemeinde. Zu diesem Zweck hat der Nutzungsberechtigte des Grundstücks nach § 53 Abs. 1 c Satz 1 LWG NRW das anfallende Abwasser, und damit auch das Niederschlagswasser, der Gemeinde zu überlassen.

In diesem Zusammenhang weist das VG Minden ausdrücklich darauf hin, dass der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 3 a LWG NRW (Freistellung von Abwasserbeseitigungspflicht) keine konkreten Voraussetzungen festlegt hat, bei deren Vorliegen die Gemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht für das Regenwasser frei zu stellen hat. Insoweit sei vielmehr klar erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Grundstückseigentümer gerade kein subjektives Recht auf Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Regenwasser einräumen wollte. Die Entscheidung, ob Grundstücke dem Abschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers unterworfen werden sollen, liege vielmehr im planerischen Ermessen der Gemeinde. Diese könne nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG NRW durch Satzung oder durch Festsetzung in einem Bebauungsplan bestimmen, welche Gebiete an die öffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen und in welchen Gebieten eine ortsnahe Versickerung des Regenwassers erfolgen solle (so auch: VG Köln, Urteil vom 15.04.2008 – Az. 4 K 4212/06 und 4 K 2800/06 -; VG Minden, Urteil vom 08.03.2006 – Az. 11 K 1228/05 -; VG Aachen, Urteil vom 06.07.2005 – Az. 6 K 2420/98 -; Queitsch, NWVBl. 2006, Seite 321 f.). Dabei stünden alle Varianten der Regenwasserbeseitigung in § 51 a Abs. 1 LWG NRW (Versickerung, ortsnahe Einleitung in ein Gewässer, Verrieselung, Regenwasserkanal) gleichberechtigt nebeneinander.

Im Übrigen weist das VG Minden darauf hin, dass der Anschluss- und Benutzungszwang für den Kläger auch nicht unzumutbar oder unverhältnismäßig ist. Es sei nicht ersichtlich noch detailliert vorgetragen worden, dass der Anschluss des Grundstückes über eine in der Garage verlegte Leitung für den Kläger unzumutbar sein könnte. Weder werde hierdurch die Nutzung als Garagengrundstück wesentlich beeinträchtigt noch entstünden unverhältnismäßig hohe Kosten für den Kläger. In diesem Zusammenhang weist das VG Minden darauf hin, dass der Kläger sich auch nicht auf einen Bestandsschutz aufgrund der erteilten Baugenehmigung berufen könne. Mit der Erteilung der Baugenehmigung sei nicht sogleich die Art und Weise der vom Kläger ins Auge gefassten Art der Niederschlagswasserbeseitigung genehmigt worden. Hierfür bedurfte es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die der Kläger nicht erhalten habe. Die entsprechende Genehmigung habe der Kläger gegenüber dem Kreis als Untere Wasserbehörde zurück genommen. Die beklagte Stadt habe dem Kläger außerdem bereits vor der Erteilung der Baugenehmigung schriftlich signalisiert, dass auf den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal nicht verzichtet werde. Damit lagen zum Zeitpunkt des Baubeginns keine Umstände vor, aus denen der Kläger schließen durfte, die geplante Art der Regenwasserbeseitigung sei von der Baugenehmigung umfasst oder werde nachträglich noch genehmigt. Der Kläger könne sich deshalb nicht darauf berufen, etwaige mit dem Anschluss verbundenen Änderungen am Baubestand seien für ihn nicht zumutbar.

Schließlich weist das VG Minden darauf hin, dass sich auch aus der Entwässerungssatzung der beklagten Gemeinde nichts anderes ergibt. Maßgeblich sei hier die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der beklagten Stadt. Diese Satzung setze die Neuregelung im Landeswassergesetz (§ 51 a, § 53 LWG NRW) korrekt um, sodass ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser bestehe, auch wenn dieses Grundstück lediglich mit einer Garage bebaut sei.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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