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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 62/2007 vom 04.12.2006
Verwaltungsgericht Minden zur Regenwasserbeseitigungspflicht
Das VG Minden hat mit Urteil vom 13.11.2006 (Az.: 11 K 1562/06) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass sein überdachter Pkw-Stellplatz (Car-Port mit 21,52 m² Größe) nicht an den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde angeschlossen wird. Das VG Minden stellt in seinem Urteil vom 13.11.2006 klar, dass auch für das auf dem überdachten PKW-Stellplatz des Klägers anfallende Niederschlagswasser eine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW besteht und deshalb durch die Gemeinde auch für dieses Niederschlagswasser, welches auf dem Car-Port anfällt, der Anschluss- und Benutzungszwang an den öffentlichen Regenwasserkanal angeordnet werden kann. Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht – so das VG Minden - nicht, weil die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers nicht mehr dem Grundstückseigentümer obliegt. Denn das der Nutzungsberechtigte des Grundstücks sei gem. § 53 Abs. 1 c LWG NRW verpflichtet, der Gemeinde das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser als Abwasser zu überlassen (Anmerkung: Schmutzwasser und Niederschlagswasser sind nach § 51 Abs. 1 LWG NRW als Abwasser eingestuft).
Darüber hinaus ist nach dem VG Minden zu beachten, dass selbst für den Fall, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks gegenüber der Gemeinde nachweist, dass das angefallene Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, die Gemeinde den Grundstückseigentümer nach § 53 Abs. 3 a LWG NRW noch zusätzlich von der Abwasser- Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freistellen muss. Eine solche Freistellung sei im vorliegenden Fall – so das VG Minden - nicht erfolgt, so dass dem Kläger nicht die Beseitigung des Niederschlagswassers von dem überdachten Stellplatz auf seinem Grundstück obliege. Unabhängig davon weist das VG Minden auch darauf hin, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers von dem überdachten Stellplatz auf dem Grundstück des Klägers ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht möglich wäre, weil nach dem von der Gemeinde eingeholten Gutachten eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem privaten Grundstück wegen der mangelnden Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht möglich sei. Deshalb habe sich auch die Gemeinde dazu entschlossen, das Regenwasser von privaten Grundstücken über einen öffentlichen Regenwasserkanal zu entsorgen.
Az.: II/2 24 - 24 qug