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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 242/2015 vom 09.03.2015
Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassergebühr
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat mit Urteil vom 11.02.2015 (Az. 3 K 2397/14) entschieden, dass eine Gemeinde einen Graben zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage machen kann, mit der Folge, dass für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben Regenwassergebühr zu zahlen ist. Nach dem VG Minden war der Graben zum entwässerungsrechtlichen Zweck, der Niederschlagswasserbeseitigung, technisch geeignet und als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 — Az. 9 A 980/11-).Ein Anlagenteil (hier: ein Graben) ist für die Zwecke der Abwasserbeseitigung nach dem VG Minden technisch geeignet, wenn er die unschädliche Ableitung des Abwassers (hier: Niederschlagswasser von einem privaten Grundstück) sicherstellt. Die Anlage muss das Abwasser vom Grundstück aufnehmen und es aus dessen Bereich so ableiten, dass das Abwasser nicht mehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung auf dem ableitenden Grundstück führen kann. Dabei ist nach dem VG Minden unerheblich, was mit Abwasser im weiteren Verlauf der öffentlichen Abwasseranlage geschieht. Entscheidend ist, dass das Abwasser von dem Grundstück abgeleitet wird, auf dem es anfällt (vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.09.1987 — Az. 2 A 993/85 und vom 05.09.1986 — Az. 2 A 2955/83-; VG Minden, Urteil vom 08.08.2012 — Az. 3 K 1313/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011 — Az. 5 K 3214/11).Der Graben war durch die beklagte Gemeinde auch zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden, weil - so das VG Minden — dieses auch konkludent erfolgen kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 — Az.: 9 A 2398/03 und OVG NRW, Beschluss vom 31.08.2010 — Az.: 15 A 89/10 -). Diese konkludente (schlüssige) Widmung war hier unter anderem darin zu sehen, dass die Gemeinde den Graben in das Kanalkataster aufgenommen hatte und für die Einleitung von Niederschlagswasser in diesen Graben einen Regenwasser-Gebührenbescheid erlassen hatte.
Az.: II/2 24-21 qu-ko