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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 71/2006 vom 20.12.2005
Verwaltungsgericht Minden zur Regenwassernutzung
Das VG Minden hat mit Urteil vom 17.11.2005 (Az.: 9 K 4160/04) entschieden, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage für dasjenige Regenwasser, welches er durch Gebrauch zum Schmutzwasser macht, Schmutzwassergebühren bezahlen muss. Nach dem VG Minden ist deshalb eine gebührensatzungsrechtliche Regelung unzulässig, wonach Regenwassernutzungsanlagenbetreiber für das zum Schmutzwasser gemachte Regenwasser keine Schmutzwassergebühr bezahlen müssen. Hierin sieht das VG Minden einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn eine solche Regelung benachteiligt diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr gesamtes Wasser nachweisbar und messbar aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage beziehen. Diese werden zusätzlich mit den Kosten belastet, die durch die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser auf anderen Grundstücken entstehen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Urt. v. 16.04.1998 Az.: 23 B 96.3011 Bay. Verwaltungsblätter 1999, S. 48; Queitsch in: Hamacher/Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2004 -, § 6 Rz. 208, S. 114 e).
Das VG Minden führt zusätzlich aus, dass es sich bei dem Fall des Klägers auch nicht um einen Einzelfall im Gemeindegebiet handele. Nach den Angaben der beklagten Gemeinde werde in ca. 300 ähnlich gelagerten Fällen Regenwasser aus einer Zisterne als Brauchwasser genutzt und als Schmutzwasser in die Abwasseranlage eingeleitet. Die Belastung der übrigen Gebührenschuldner sei also nicht nur als geringfügig anzusehen und deshalb zu vernachlässigen. Ergänzend weist das VG Minden darauf hin, dass bei einer Abrechnung des zu Schmutzwasser gemachten Regenwassers über die Schmutzwassergebühr gleichzeitig keine Regenwassergebühr für den gleichen Liter Regenwasser erhoben werden kann, der durch Gebrauch zum Schmutzwasser geworden ist Insoweit sei ein Gebührenabschlag bei der getrennten Regenwassergebühr erforderlich (vgl. hierzu: auch Queitsch in: Hamacher/Lenz a.a.O., § 6 Rz. 208, S. 114 f).
Az.: II/2 24-21 qu/g