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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 672/2016 vom 12.09.2016
Verwaltungsgericht Münster zu Abfalllagerung in privatem Garten
Mit Beschluss vom 24.08.2016 hat das VG Münster im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster für rechtmäßig erachtet. Darin hatte die Stadt Münster dem späteren Antragsteller aufgegeben, von ihm im Außenbereich seines Hauses gelagerte Gegenstände wie Plastiktüten, Einrichtungsgegenstände und Verpackungsmaterialien zu beseitigen.
Mit Ordnungsverfügung vom 12.08.2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände wie Plastiktüten, Einrichtungsteile, Verpackungsmaterial oder organische Stoffe der städtischen Entsorgungseinrichtung zur Beseitigung zu überlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Beseitigung des Abfalls im Weg der Ersatzvornahme an. Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Eilantrag des Grundstückeigentümers vor dem VG Münster gegen die Anordnung blieb nun ohne Erfolg, nachdem eine erste Ordnungsverfügung der Stadt Münster wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit aufgehoben worden war.
Das VG Münster stellte in seinem Beschluss fest, dass es sich bei den abgelagerten Gegenständen um Abfall im Sinne der einschlägigen Gesetzesnormen handelt. Durch die Ablagerung des Abfalls war im vorliegenden Fall das Allgemeinwohl gefährdet, denn organische Abfälle ziehen Schädlinge an und überdies traten bereits jetzt giftige Gase aus. Nur durch einen Beseitigung dieser Abfälle konnte diese Gefahr ausgeschlossen werden.
Zu einer rechtmäßigen Anordnung der Beseitigung war es zudem nicht erforderlich, die Gegenstände über die Anordnung hinaus weiter zu spezifizieren, auch, weil die Aufführung der einzelnen Gegenstände aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich war.
Aufgrund der unhygienischen Zustände überwiegt das Vollzugsinteresse der Stadt Münster hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es stand zu befürchten, dass diese Schädlinge anlocken, die Krankheiten übertragen, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet sind. Demgegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers nach Auffassung des VG Münster, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal er wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren kann.
Anmerkung
Aus kommunaler Sicht ist die Entscheidung des VG Münster zu begrüßen. Ordnungsbehörden müssen Missstände wie im vorliegenden Fall effektiv beseitigen können, ohne dass dafür zu hohe Schranken aufgestellt werden. Die genaue Bezeichnung sämtlicher abgelagerter Gegenstände dürfte regelmäßig unmöglich sein. Die unkontrollierte Ablagerung von Gegenständen auf Privatgrundstücken kann der Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten Vorschub leisten, so dass Ordnungsbehörden auch gegen solche private Müllkippen vorgehen können müssen. Schließlich bleibt es Verantwortlichen unbenommen, in derartigen Fällen Gegenstände, die sie nicht entsorgen möchten, einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen.
Az.: 25.0.5-004 gr