Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 214/2010 vom 29.03.2010

Verwaltungsgericht Münster zum Abzug von Wasser-Schwundmengen

Das VG Münster hat mit Urteil vom 22.01.2010 (Az. 7 K 711/09) entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein gebührenpflichtiger Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung Wasser-Schwundmengen bei einer festgestellten Loch in einer Trinkwasserleitung (Leckage) geltend machen kann.

Der Kläger ist Betreiber eines Gaststätten- und Restaurationsbetriebes und stellte unter einer Betonbodenplatte ein Loch in der Trinkwasserversorgungsleitung fest. Die Leckage wurde durch eine Fachfirma behoben. Im Anschluss hieran korrigierte die beklagte Stadt aus Kulanzgründen den B über die Schmutzwassergebühr und setzte ein Frischwasserverbrauch von 1.000 Kubikmetern an, nachdem zunächst für das Jahr 2007 ein Frischwasserverbrauch von 1.207 Kubikmetern und für das Jahr 2008 ein Frischwasserverbrauch von 1.457 Kubikmetern nach Zählerstand der Wasseruhr zugrunde gelegt worden waren. Die Stadt stellte dabei auf den höchsten Frischwasserverbrauch der vergangenen Jahre ab, legte aber keinen Durchschnittsverbrauch der vergangenen Jahre zugrunde. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Klage vor dem VG Münster.

Das VG Münster wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger sei — so das VG Münster — nach der Satzung der Stadt verpflichtet, den Nachweis für die verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen in erster Linie durch einen funktionierenden Abwassermesser zu führen. Der Kläger verfüge jedoch nicht über ein solchen Abwassermesser. Weiterhin sah die Satzung der beklagten Stadt die Möglichkeit vor, dass der Gebührenpflichtige den Nachweis der verbrauchten und auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durch nachprüfbare Unterlagen führen kann, wenn der Einbau eines Wasserzählers für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. Da bei einem Loch in einer Trinkwasserleitung der Einbau eines Wasserzählers naturgemäß ausscheidet, konnte hier — so das VG Münster — der erforderliche Nachweis über die Wasser-Schwundmengen nur durch nachprüfbare Unterlagen geführt werden.

Dieses war dem Kläger nach dem VG Münster nicht gelungen. Denn die der Gemeinde vorgelegten Unterlagen müssen nach dem VG Münster geeignet sein zu belegen, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht zugeleitet worden sind und wie groß diese Wassermengen sind.

Die vom Kläger selbst aufgestellten Berechnungen hätten diesen Nachweis nicht erbracht. Die von ihm ermittelten Durchschnittswerte für den Verbrauch der letzten Jahre seien nicht geeignet, der beklagten Stadt eine für sie nachprüfbare Grundlage im Hinblick auf eine Schätzung zur Verfügung zu stellen. Auch aus dem Schreiben der mit der Reparatur der Trinkwasserleitung beauftragten Fachfirma ergebe sich nichts anderes, weil dort lediglich die Vermutung geäußert werde, es sei möglich, dass die vom Kläger errechnete Menge durch die mittlerweile behobene Leckage ausgetreten sein könnte.

Hierdurch — so das VG Münster — sei es aber nicht nachweisbar ausgeschlossen, dass der Frischwasserverbrauch in der gemessenen Höhe nicht auch auf anderen Umständen wie beispielsweise auf einem erhöhten Trinkwasserverbrauch durch den vom Kläger betriebenen Restaurationsbetrieb zurückzuführen sei.

Der von der beklagten Stadt veranlagte Frischwasserverbrauch sei im Übrigen nicht zu beanstanden, zumal diese zu der vorgenommenen Reduzierung der Kubikmeter-Werte gesetzlich nicht verpflichtet gewesen sei. Unter Zugrundelegung des dem Grundstück zugeführten Frischwassers wäre die beklagte Stadt sogar berechtigt gewesen, entsprechend ihres ursprünglichen Gebührenbescheides mit den erheblich höheren Kubikmeter-Werten abzurechnen. Der aus Kulanz festgesetzte Betrag unterliege daher keiner weiteren rechtlichen Überprüfung.

 

Az.: II/2 24-21 qu-ko

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