Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 250/2011 vom 06.04.2011

Verwaltungsgericht Münster zum Mindest-Restmüllvolumen

Das VG Münster hat mit Urteil vom 29.10.2010 (Az. 7 K 482/09) entschieden, dass ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche dadurch schlüssig und nachvollziehbar berechnet werden kann, dass das Restmüllaufkommen (hier: 115,53 kg/Einwohner pro Jahr) durch 52 Wochen mathematisch geteilt wird und anschließend eine weitere Teilung durch einen sog. Schüttdichtefaktor erfolgt. Nach dem VG Münster war auch der angesetzte Schüttdichtefaktor von 0,16 richtig durch die beklagte Stadt angesetzt worden. Nach dem VG Münster muss ein Schüttdichtefaktor von 0,25 dann nicht angenommen werden, sondern es kann ein Schüttdichtefaktor von 0,16 zur Anwendung gebracht werden, wenn feuchte und nasse Bioabfälle nicht über die Restmülltonne eingesammelt werden. Denn in diesem Fall ist der Abfall entsprechend leichter und füllt mit weniger Gewicht mehr Volumen aus (so auch: VG Arnsberg, Urteil vom 31.08.2009 — Az. 14 K 3906/08). Ausgehend davon lag das hieraus errechnete durchschnittliche Abfallvolumen für den Restmüll (115,53 kg : 52 Wochen : 0,16 Schüttdichte) bei 13,98 Litern pro Person und Woche. Die beklagte Stadt hatte das Mindest-Restmüllvolumen aber nicht bei 13,98 l, sondern bei 10 l satzungsrechtlich festgelegt. Damit lag die beklagte Stadt nach dem VG Münster deutlich unterhalb des errechneten Durchschnittswertes.

Az.: II/2 33-10 qu-ko

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