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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 742/1999 vom 20.10.1999
Verwaltungsgericht Münster zur Niederschlagswasserbeseitigung
Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18. August 1999 (Az.: 9 K 552/97) entschieden, die Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung nach § 51 a Abs. 1 LWG NRW greife dann nicht ein, wenn vor dem 01.01.1996 ein betriebsfertiger Regenwasserkanal erstellt worden sei und ein Grundstück erst nach dem 01.01.1996 angeschlossen werden soll. Nach dem VG Münster gilt in diesem Fall die Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. 4 LWG NRW, wonach § 51 a Abs. 1 LWG NRW mit der dort geregelten Pflicht zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung nicht anzuwenden ist.
Das VG Münster weist darauf hin, daß aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW ("abgeleitet wird") zwar der Rückschluß gezogen werden könnte, ein tatsächlicher Anschluß müsse vor dem 1. Januar 1996 an den Regenwasserkanal hergestellt worden sein. Eine solche Auslegung allein am reinen Wortlaut des Gesetzes würde so das VG Münster aber am Sinn und Zweck des Gesetzes vorbeigehen, da gemäß § 51 a Abs. 1 LWG NRW für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1996 an den Regenwasserkanal angeschlossen waren, keine Verpflichtung zur ortsnahen Beseitigung des Niederschlagswassers besteht und folglich für diese Fälle keine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 51 a Abs. 1 LWG NRW erforderlich ist. Vielmehr wurde die Einfügung des § 51 a Abs. 4 LWG NRW so das VG Münster im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren damit begründet, der neue § 51 a Abs. 4 stelle klar, daß die Verpflichtung zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung nach § 51 a Abs. 1 LWG NRW generell dann nicht besteht, wenn eine Trennkanalisation vorhanden sei, also das Niederschlagswasser ohne Vermischung mit Schmutzwasser abgeleitet werden kann (vgl. Landtagsdrucksache 11/8440, S. 230). Eine materielle Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung war mit dieser Änderung nicht bezweckt. Außerdem ist nach dem VG Münster in der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtagsdrucksache 11/7653, S. 188) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wege der Trennkanalisation der Zielsetzung (des Gesetzes) entspricht. Anschlußmöglichkeiten an vorhandene Trennkanalisationssysteme schlechter zu behandeln als den durch § 51 a Abs. 2 Satz 2 LWG NRW ermöglichten Anschluß an vorhandene (umweltunfreundlichere) Mischwasserkanalisationssysteme würde deshalb zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Widerspruch führen. Schließlich weist das VG Münster darauf hin, daß für diese Auslegung auch der Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15. Mai 1998 (MBl. S. 654 ff., in 3.2) spricht, der lediglich darauf hinweist, daß die Ausnahmeregelung für bereits am 1. Januar 1996 bestehende Abwasseranlagen gilt.
Insoweit schließt sich das VG Münster ausdrücklich im Ergebnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urt. v. 10.12.1997 - 5 K 264/97 -, Mitt. NWStGB 1998 Nr. 396, S. 224) ist ebenfalls der Wortlaut des § 51 a Abs. 4 Satz 1 LWG NRW nicht dahin zu verstehen, daß diese Ausnahmevorschrift nur dann eingreift, wenn Regenwasser vor dem 01.01.1996 bereits tatsächlich in einen vorhandenen Regenwasserkanal abgeleitet worden ist. Vielmehr reicht es nach dem VG Düsseldorf und nunmehr auch nach dem VG Münster aus, wenn vor dem 01.01.1996 ein Regenwasserkanal unmittelbar vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt worden ist. In diesem Fall kann dann der Anschluß- und Benutzungszwang an den Regenwasserkanal im Interesse einer verträglichen Gebührenentwicklung auch nach dem 01.01.1996 angeordnet und durchgesetzt werden.
Az.: II/2 24-18-2