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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 310/2014 vom 22.04.2014
Verwaltungsgericht Münster zur Regenwassergebühr
Das VG Münster hat mit Urteil vom 26.03.2014 (Az. 7 K 2604/12) entschieden, dass das Land NRW verpflichtet ist Niederschlagswassergebühren für seine Landesstraßen zu zahlen, wenn das Straßenoberflächenwasser als Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird. Mit der Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die gemeindliche (öffentliche) Abwasseranlage sei der Gebührentatbestand verwirklicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2013 — Az. 9 A 1290/12).
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 24.07.2013 — Az. 9 A 1290/12) erweist sich nach dem VG Münster auch die geschlossene Vereinbarung zwischen dem Land als Straßenbaulastträger und der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde als nichtig, weil sie einen unzulässigen Gebührenverzicht darstellt. Insoweit habe das OVG NRW bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der ungewissen Kosten- und Gebührenentwicklung die für die Wirksamkeit des vertraglichen Gebührenverzichts nötige Adäquanz zwischen Leistung und Gegenleistung nicht festzustellen sei.
Ebenso war — so das VG Münster — mit der nichtigen Vereinbarung auch nicht die Straßenbaulast oder eine Sonderbaulast hinsichtlich der Entwässerung der betroffenen Teile der Landesstraßen von dem klagenden Land (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW) auf die Stadt übertragen worden sei. Eine solche Baulastübertragung im Sinne des § 45 Straßen- und Wegegesetz NRW ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarungen.
Ausweislich ihrer Überschrift handele es sich um eine Vereinbarung „zur Regelung der Kostenbeteiligung wegen Inanspruchnahmen von Kanalisationsanlagen der Stadt“. Eine (Teil-)Übertragung der Baulast ergebe sich daraus nicht. Im Gegenteil sei das auf Seite 1 genannte Ziel der Vereinbarung nur die Regelung der Mitbenutzung von Kanalanlagen der Stadt durch die Straßenbaulastträger der Bundes- und Landesstraßen. Auch nach Ziff. 3 der Vereinbarung blieben die Straßenbaulasten des Bundes bzw. des Landes gerade unberührt.
Az.: II/2 24-21 qu-ko