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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 364/2012 vom 25.06.2012
Verwaltungsgericht Münster zur Umlage von Hochwasserschutzkosten
Das VG Münster hat mit Urteil vom 23.03.2012 (Az. 3 K 33/11) entschieden, dass Kosten für den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen nach § 108 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW nicht durch eine gemeindliche Satzung auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden können, die durch die Hochwasserschutzmaßnahme geschützt werden. Dieses sei in § 108 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW so nicht vorgesehen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 10.11.2010 — Az. 15 B 1374/10).
Nach dem OVG NRW sei aus § 108 Abs. 5 LWG NRW zu entnehmen, dass die Umlage des Aufwandes für Maßnahmen des Hochwasserschutzes zunächst über ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und Grundstückseigentümern herbeizuführen sei, d. h. es sei ein konsensuales Verfahren vorgesehen. Insoweit sei für den Erlass einer Umlagesatzung kein Raum. Eine solche Satzung wäre unzulässig, weil sie ein hoheitliches einseitiges Handeln gegenüber den Grundstückseigentümern bedeuten würde.
Aber auch die von der Stadt anstelle einer Satzung angewandte „Richtlinie zur Umlage der entstandenen Kosten für die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme“ entspricht nach dem VG Münster nicht der Vorgabe eines konsensualen Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW. Die Richtlinie diene — so das VG Münster - ebenfalls dazu einseitig hoheitlich Ansprüche aus § 108 Abs. 5 LWG NRW durchzusetzen. Insoweit werde aber in § 108 Abs. 5 LWG NRW deutlich, dass die Gemeinde, die Hochwasserschutzmaßnahmen durchführt, überhaupt keine Befugnis zur hoheitlich einseitigen Steuerung der ihr möglicherweise zustehenden Ansprüche hat.
Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:
Durch die Entscheidung des VG Münster vom 23.03.2012 (3 K 33/11) wird abermals klargestellt, dass auf der Grundlage des § 108 LWG NRW Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen nicht über eine gemeindliche Satzung umgelegt werden können. Dieses hatte bereits das OVG NRW mit Beschluss vom 10.11.2011 (Az. 15 B 1374/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) entschieden. Vielmehr ist ein so genanntes konsensuales Verfahren zwischen der Gemeinde und dem Grundstückseigentümer vorgesehen, die durch die Hochwasserschutzmaßnahme geschützt werden.
In Anbetracht der wichtigen Aufgabe des Hochwasserschutzes verbliebe danach für Städte und Gemeinden lediglich, den verbleibenden Eigenanteil nach Abzug einer Landesförderung für Hochwasserschutzmaßnahmen über allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Insoweit ist es dringend erforderlich, dass bei der Änderung des Landeswassergesetzes NRW das Recht der Gemeinde geregelt wird, Kosten für Hochwasserschutzmaßnahmen durch Gemeindesatzung auf diejenigen Grundstückseigentümer umzulegen, die durch eine Hochwasserschutzmaßnahme geschützt werden.
Az.: II/2 qu-ko