Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 215/2010 vom 08.03.2010

Verwaltungsgericht Oldenburg zur gewerblichen Altpapiersammlung

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 (Az.: 5 B 3188/09) den Eilantrag eines privaten Entsorgungsunternehmens abgelehnt, mit dem dieses sich gegen die Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlung ab dem 01. Januar 2010 in der Stadt Delmenhorst gewandt hat. Das private Entsorgungsunternehmen war im September 2007 von der Stadt Delmenhorst mit der Entsorgung von Papier -, Pappe - und Kartonage - Abfällen (sog. PPK - Abfälle) aus der Straßensammlung und aus Depotcontainern im Stadtgebiet beauftragt worden. Mit dem Einverständnis der Stadt hatte dieses im Folgejahr darüber hinaus „Blaue Tonnen“ flächendeckend und kostenlos an die privaten Haushalte in Delmenhorst verteilt und im Juni 2008 mit der regelmäßigen Abfuhr des Altpapiers begonnen. Im November 2009 beschloss die Stadt, die Altpapierentsorgung ab 2010 neu zu organisieren und mit der regelmäßigen Sammlung ihre eigene Abfallwirtschaftsgesellschaft zu beauftragen. Dem Entsorgungsunternehmen wurde die weitere Altpapiersammlung untersagt.

Das VG Oldenburg hat den gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Eilantrag des Unternehmens abgelehnt. Entgegen der Auffassung des privaten Entsorgungsunternehmers (Antragstellerin) sieht es die Stadt als untere Abfallbehörde als zuständig an. In der Sache ist das VG Oldenburg der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Dieses hatte am 18. Juni 2009 (Az.: 7 C 16.08) entschieden, dass Altpapier aus privaten Haushaltungen grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden muss. Ein privates Abfallentsorgungsunternehmen kann sich — so das VG Oldenburg - auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nicht auf die Zulässigkeit einer gewerblichen Abfallsammlung berufen, wenn es wie ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig sei. Dieses sei unzulässig. Im Übrigen wurde die Untersagungsverfügung - auch unter Berücksichtigung der (vertraglichen) Vorbeziehungen zwischen den Beteiligten - als ermessensgerecht und verhältnismäßig angesehen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

 

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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