Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 692/2015 vom 02.11.2015
Verwaltungsgerichte Köln und Darmstadt zu Erhöhung der Grundsteuer
Mit Pressemitteilung vom 29.09.2015 hat das Verwaltungsgericht Köln darüber informiert, dass es mit Urteilen vom selben Tag die Grundsteuer B in Siegburg für das Jahr 2015 als rechtmäßig ansieht. Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg im Rahmen der Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460 Prozent auf 790 Prozent. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, sei Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit. Bei der Festsetzung der Hebesätze komme den Gemeinden ein weiter Spielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes sei auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt.
Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers komme es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an. Gemessen hieran führe die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stelle sich der Hebesatz als willkürlich dar. Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gebe es in Nordrhein-Westfalen nicht. In 64 Prozent aller Fälle liege die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteige den Betrag von 48 Euro nicht. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
In Hessen hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt zudem über die Grundsteuer B-Hebesätze in Rüsselsheim zu entscheiden. Die Stadt Rüsselsheim am Main erhöhte den Hebesatz der Grundsteuer B in 2013 von 400 auf 800 Punkte. Gegen die daraufhin ergangenen Grundsteuerbescheide wurden insgesamt rund 1.600 Widersprüche eingelegt. Einige dieser Widersprüche führten zu Klagen vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Mit am 15.09.2015 verkündetem Urteil wurde nunmehr die erste dieser Klagen entschieden. Darin bestätigt das VG Darmstadt die Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 800 Punkte.
Das VG Darmstadt hat die Berufung nicht zugelassen. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wird, bleibt abzuwarten.
Az.: IV/1 41.6.3.1-001/003