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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 517/2007 vom 03.07.2007
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur energetischen Verwertung
Der VGH Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 27.03.2007 (Az. 10 S 2221/05; vgl. Mitt. StGB NRW Juni 2007 Nr. 391) entschieden, dass die Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und schlichter Abfallverbrennung als Maßnahme der Abfallbeseitigung auf der Grundlage des europäischen Abfallrechtes und der Hauptzweckklausel in § 4 Abs. 4 Kreislauf-, Wirtschafts- und Abfallgesetz erfolgt. Maßgebend sind nach dem VGH Baden-Württemberg dabei diejenigen Kriterien, die der europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zur energetischen Abfallverwertung vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 – Belgische Zentwerke - ,NVwZ 2003, S. 455 und Rs. C-458/00 – MVA Straßburg - , NVwZ 2003, S. 457) aufgestellt hat.
Der VGH Baden-Württemberg weist nochmals darauf hin, dass Abfallverbrennungsanlagen von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung her Abfallbeseitigungsanlagen sind. Es gibt nach dem VGH Baden-Württemberg nach geltendem Recht auch keine Befugnis, durch einseitigen Rechtsakt oder durch Vereinbarung mit Betreibern von Abfallverbrennungsanlagen und der Verwaltung mit konstitutiver Wirkung einen „Verbrennerstatus“ von Abfallverbrennungsanlagen zu begründen. Der VGH Baden-Württemberg nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die Konsenserklärung zwischen dem Umweltministerium NRW und den Betreibern der Müllverbrennungsanlagen in NRW vom 14.9.2005, wonach alle Müllverbrennungsanlagen in NRW einen „Verwerterstatus“ haben. Der VGH Baden-Württemberg lässt zwar offen, ob jene „Konsenserklärung“ eine rechtserhebliche Qualität hat und worin dieses eventuell liegen könnte. Jedenfalls aber vermag jene Erklärung – so der VGH Baden-Württemberg - einen Verwerterstatus von Müllverbrennungsanlagen nicht zu begründen. Dem geltenden Recht sei die Kategorie des „Verwerterstatus“ einer MVA nicht bekannt. Aus eigener Machtvollkommenheit vermag die Exekutive einen solchen Status nicht zu schaffen. Deshalb sei es nach geltendem Recht ausgeschlossen, dass durch einseitigen Akt der Verwaltung oder im Wege der Vereinbarung mit Betreibern von Müllverbrennungsanlagen gleichsam konstitutiv ein bestimmter Status der Müllverbrennungsanlage (Hier: als Verwertungsanlage) begründet wird.
Unabhängig davon weist der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass die hier in Rede Konsensvereinbarung vom 14.09.2005 „Krankenhausabfälle“ uneingeschränkt den Abfällen zur Beseitigung zuordnet. Dieses mache Sinn, weil in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) die unter der Abfallschlüssel-Nummer 1801 genannten Abfälle (aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung und Vorbeugung von Krankheiten am Menschen) ersichtlich keiner oder kaum einer Verwertung zugeführt werden können, sondern nur umweltgerecht beseitigt werden können.
Schließlich unterstreicht der VGH Baden-Württemberg darauf, dass nur bei einer konkret durch den Abfallerzeuger/-besitzer benannten Müllverbrennungsanlage geprüft werden könne, ob die dort angelieferten Abfälle in dieser Anlage energetisch verwertet würden. Ob also die Verbrennung des Klinikmülls um ihrer selbst willen erfolgt, also auf die Abfallbeseitigung angelegt ist, oder ob eine energetische Verwertung stattfindet, hängt entscheidend von einer funktionalen Betrachtung der Abfallverbrennung in der konkreten Anlage ab.
Insoweit obliegt es nach dem VGH Baden-Württemberg dem Abfallerzeuger/-besitzer für Krankenhausabfälle (Abfallgemische) aus dem OP-Bereich und dem Kantinenbereich, die unter anderem mit Blut und Sekreten behaftet sind, die Müllverbrennungsanlage konkret zu benennen, in welcher energetisch verwertet werden soll. Verschweige der Abfallerzeuger/-besitzer den Entsorgungsweg und die Entsorgungsanlage, in welcher die Krankenhausabfälle verbracht würden, könne rechtlich nicht festgestellt werden, dass die Abfallgemische aus dem Krankenhausbereich einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Wenn dem so sei, sei nur der Rückschluss möglich, dass es sich bei dem Abfallgemisch um überlassungspflichtigen Abfall zur Beseitigung handelt.
Az.: II/2 31-02 qu/ko