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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 78/2016 vom 21.12.2015
Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016
Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks hat Ende 2015 die Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016 unterzeichnet. Ausweislich Art. 25 tritt die Verwaltungsvereinbarung erst mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Geschäftsstelle wird daher nochmals gesondert darüber informieren, wenn alle Länder die VV Städtebauförderung 2016 unterschrieben haben.
Wesentliche inhaltliche Änderungen ggü. der VV 2015 gibt es nicht. Die Förderung 2016 steht aber unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Bundeshaushalts 2016 (zum 1.1.2016 vorgesehen). Zu den leicht abweichenden und „krummen“ Fördersummen des Bundes (§ 6 Abs. 11 HG) ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Haushaltsgesetz 2016 für alle Investitionstitel eine globale Sperre i.H.v. 7 % für Verpflichtungsermächtigungen bestimmt wurde. Die Städtebauförderung ist somit mit den VVEen 2017-2020 betroffen, die Kassenmittelrate 2016 bleibt jedoch unberührt. Im Ergebnis dieser Anwendung ergeben sich die in der VV dargestellten „krummen“ Zahlen. Sofern — z.B. in einem Nachtragshaushalt 2016 — die „Sperre“ wieder aufgehoben wird, wird das BMUB unmittelbar reagieren.
Die aktuelle Fassung der VV Städtebauförderung 2016 sowie eine Fassung im Änderungsmodus ist im Mitgliedsbereich des Internetangebots des StGB NRW unter Fachinfo und Service > Fachgebiete > Bauen und Vergabe > Städtebauförderung zum Download bereitgestellt.
Az.: II/1 20.2.1-001