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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 52/2009 vom 04.12.2008
Verwaltungsvorschrift zu § 61 a Landeswassergesetz NRW
Die kommunalen Spitzenverbände haben zu dem Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zu § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW und hier zu den speziellen Anforderungen an die Sachkunde mit Datum vom 17.10.2008 gegenüber dem Umweltministerium NRW folgende Vorschläge unterbreitet:
„Es sollte ergänzt werden, dass die Sachkundigen die Dichtheitsprüfung nach den einschlägigen Normen und Regelwerken (für die dort vorgesehenenen Anwendungsbereiche) durchführen müssen. Die Dichtheitsprüfung muss bei der Erstprüfung und bei Wiederholungsprüfungen die gesamte im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasseranlage einschließlich der Schächte und Inspektionsöffnungen umfassen.
Es ist richtig in Ziffer 2.2 zu bestimmen, dass die Sachkundigen als Voraussetzung die erfolgreiche Durchführung an Referenzobjekten vorweisen können müssen, die verzweigt sind. Dieses wird durch die vorgeschlagene Qualifikation gem. Ziff 2.1 sichergestellt.
In diesem Zusammenhang muss es den Gemeinden im Interesse der privaten Grundstückseigentümer auch ermöglicht werden, im Zweifelsfall die Vorführung einer Dichtheitsprüfung am Referenzobjekt im Beisein des abwassertechnischen Fachpersonals einzufordern.
Dabei muss die Sachkunde dokumentiert werden können, mehrfach verzweigte Abwasserleitungen zu prüfen, weil dieser Sachverhalt in der Praxis häufig vorzufinden ist. Bei den Rohrdurchmessern sollte das Wort „mindestens Rohrdurchmesser DN 80 bis DN 200“ eingefügt werden, damit eine zu starke Eingrenzung vermieden wird.
Bei den weiteren „Anforderungen an die Durchführung der Dichtheitsprüfung“ fehlt die Dokumentation der Ergebnisse der jeweiligen Dichtheitsprüfung. Eine solche Dokumentation ist unverzichtbar, weil nur auf diese Grundlage betrügerische Machenschaften zu Lasten der privaten Grundstückseigentümer ausgeschlossen werden können, in dem z.B. Videos von defekten Abwasserleitungen vorgelegt werden die überhaupt nicht von dem geprüften Grundstück stammen. Deshalb schlagen wir vor, in Ziffer 2.2 am Ende folgende Ergänzung einzufügen:
- Dokumentation der Ergebnisse
Befähigung des Sachkundigen einen schriftlichen Protokoll-Nachweis über den Verlauf und das Ergebnis der durchgeführten Dichtheitsprüfung mit folgenden Inhalten zu führen:
Grundsätzlich:
Schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Zustandserfassung mit einer Dokumentationssammlung über das komplette Grundstückentwässerungssystem einschließlich der aufgenommenen Videos, der Protokolle der TV-Inspektion, der Schadensfotos sowie ein aktueller Lageplan mit der Kennzeichnung der untersuchten Entwässerungsanlage sowie einer Zustandsbeschreibung und -klassifizierung der geprüften Abwasserleitung nach den einschlägigen Normen und Regelwerken.
Bei Prüfungen mit Wasser oder Luft zusätzlich:
Benennung des Prüfobjekts, des gewählte Prüfverfahrens, des angewandten Regelwerks, Benennung der Leitungslängen, Leitungsdurchmesser bzw. der Form und der Abmessung des Schachts / der Inspektionsöffnung und die zulässigen Grenzwerte nach dem verwendeten Regelwerk sowie die festgestellten Zugabemengen (Luft oder Wasser) und das Datum der Prüfung. Auch hier muss in einem Plan eindeutig erkenntlich sein, welche Leitungen oder welche Leitungsabschnitte und welche Schächte bzw. Inspektionsöffnungen überprüft und welche nicht überprüft worden sind.
Die Dokumentation ist unabhängig von dem jeweiligen Prüfungsverfahren durch den Sachkundigen mit Datum, Name, Anschrift zu versehen und zu unterschreiben. Außerdem hat der Sachkundige eine fotokopierte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung zur Dichtheitsprüfung bei einem anerkannten Fortbildungsinstitut beizufügen.
Wir halten es – wie bereits unter Ziffer 1 dieser Stellungnahme ausgeführt – für dringend erforderlich, die berufsständischen Fachorganisationen und Fachverbände einzubinden, damit diese für ihre Fachunternehmen eigene Listen von Sachkundigen führen können. Außerdem ist für eine Überprüfung der Sachkunde durch die Gemeinde ein Nachweis einer anerkannten Fortbildungseinrichtung wie unter Ziff. 2.1 beschrieben, erforderlich. Diese Listen werden beim Land zu einem Zentralregister zusammengeführt, sodass für die betroffenen Bürger und Gemeinden jederzeit eine Auswahl der aktuell zugelassenen Sachkundigen erfolgen kann“.
Es wird nunmehr abzuwarten sein, ob und inwieweit die Vorschläge und Anregungen der kommunalen Spitzenverbände bei der Herausgabe der Verwaltungsvorschrift Berücksichtigung finden werden.
Az.: II/2 24-30 qu-ko