Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 106/2009 vom 16.01.2009

Verwaltungsvorschrift zu § 61 a Landeswassergesetz NRW

In den Mitteilungen vom Januar 2009 Nr. 49 und Nr. 52 hatte Geschäftsstelle über die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände vom 17.10.2008 zu dem Entwurf des Umweltministeriums NRW zu einer Verwaltungsvorschrift zur Festlegung der Sachkunde-Anforderungen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen (§ 61 a Abs. 6 LWG NRW) berichtet. Das Umweltministerium NRW hat den Entwurf der Verwaltungsvorschrift zwischenzeitlich erneut überarbeitet. Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände erneut mit Datum vom 8.1.2009 wie folgt Stellung genommen:

„Wir bedanken uns für nochmalige Übersendung des überarbeiteten Entwurfes für eine Verwaltungsvorschrift über die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG NRW. Wir nehmen hierzu wie folgt unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 17.10.2008 ergänzend wie folgt Stellung:

1. Zu Ziffer 2 (Anforderungen an die Sachkunde)

Wir begrüßen, dass die Verwaltungsvorschrift kurz und prägnant abgefasst werden soll. Gleichwohl halten wir eine „Öffnungsklausel“ für die Städte und Gemeinden für erforderlich, denn anderenfalls wird der Erlass der Verwaltungsvorschrift die Anforderungen an die Sachkunde auch für die Städte und Gemeinden abschließend festlegen, weil die Gemeinde nur bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen kann (§ 61 a Abs. 6 Satz 2 LWG NRW). Deshalb muss es für die Stadt oder Gemeinde weiterhin möglich bleiben, weitere Anforderungen zu stellen, wenn sie diese für notwendig erachtet. Dieses sollte in der Verwaltungsvorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht werden, in dem vor Ziffer 2.1 an den Text unter „2. Anforderungen an die Sachkunde“ folgender Text mit Absatz angefügt wird:

„Die Stadt/Gemeinde kann durch Satzung weitergehende Anforderungen stellen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Die Gemeinde kann deshalb für bestimmte Bereiche ihres Gemeindegebietes, besondere Anforderungen an die Durchführung und die Dokumentation der Dichtheitsprüfung vorgeben, z.B. die Vorgabe eines bestimmten Prüfverfahrens bei der Notwendigkeit Fremdwassereinleitungen von privaten Grundstücken in das öffentliche Kanalnetz abzustellen (vgl. DIN 1986 T 30 und ATV-DVWK-A-142).

2. Zu Ziffer 2.2 (Anforderungen an die Durchführung der Dichtheitsprüfung)

Bislang lässt der Entwurf der Verwaltungsvorschrift auch im letzten Bearbeitungsstand (10.12.2008) zu viele Spielräume offen. Dieses betrifft insbesondere die Dokumentation der Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitsprüfung. Es muss der Anspruch der Verwaltungsvorschrift sein, den betroffenen Grundstückseigentümern ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Qualität und Verlässlichkeit bei der Durchführung von Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen zu bieten. Deshalb ist es zwar richtig, dass nur derjenige als Sachkundiger für Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen tätig sein darf, der zuvor erfolgreich an einer Schulung teilgenommen hat, in welcher die Mindestkenntnisse nach Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift erworben werden konnten. Auch eine Auffrischungs-Fortbildung in Abstand von 3 Jahren ist wegen der technischen Weiterentwicklung notwendig. Wir halten es aber weiterhin für erforderlich, dass das Land NRW durch eine entsprechende Anerkennung die Qualifikation der Fortbildungsinstitute zur Anerkennung von Sachkundigen feststellt. Unabhängig davon fehlt in der Verwaltungsvorschrift aber zum einen die klare Vorgabe, dass der Sachkundige eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung vorweisen muss und diese dem Grundstückseigentümer in Fotokopie auszuhändigen hat, um seine Sachkunde zu dokumentieren. Zum anderen bleibt der Inhalt der Verwaltungsvorschrift bei der Dokumentation der Ergebnisse einer Dichtheitsprüfung hinter den praktischen Erfordernissen weit zurück. Wenn die aus den Medien bekannten betrügerischen Machenschaften zur Lasten der privaten Grundstückseigentümer endgültig durch den Erlass der Verwaltungsvorschrift abgestellt werden sollen, so gehört zu den Sachkunde-Anforderungen auch, dass der Sachkundige die Ergebnisse seiner Dichtheitsprüfung für den Grundstückseigentümer als Kunden mit einem bestimmten Inhalt dokumentiert. Deshalb fordern wir abermals ein, in der Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 2.2 folgenden Text anzufügen:

„ Dokumentation der Ergebnisse

Der Sachkundige muss die Befähigung haben, einen schriftlichen Protokoll-Nachweis über den Verlauf und das Ergebnis der durchgeführten Dichtheitsprüfung mit folgenden Inhalten führen:

Grundsätzlich:

Schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Zustandserfassung mit einer Dokumentationssammlung über

- das komplette Grundstückentwässerungssystem (einschließlich der
aufgenommenen Videos, der Protokolle der TV-Inspektion, der Schadensfotos),
- einen aktuellen Lageplan mit der Kennzeichnung der untersuchten Entwässerungsanlage
- Zustandsbeschreibung und -klassifizierung der geprüften Abwasserleitung nach den einschlägigen Normen und Regelwerken.

Bei Prüfungen mit Wasser oder Luft zusätzlich:

- Benennung des Prüfobjekts,
- des gewählte Prüfverfahrens,
- des angewandten Regelwerks,
- der Leitungslängen, Leitungsdurchmesser bzw. der Form und der Abmessung des Schachts/der Inspektionsöffnung sowie
- der zulässigen Grenzwerte nach dem verwendeten Regelwerk und der festgestellten Zugabemengen (Luft oder Wasser),
- des Datums der Prüfung.

Auch hier muss in einem Plan eindeutig erkenntlich sein, welche Leitungen oder welche Leitungsabschnitte und welche Schächte bzw. Inspektionsöffnungen überprüft und welche nicht überprüft worden sind. Die Dokumentation ist unabhängig von dem jeweiligen Prüfungsverfahren durch den Sachkundigen mit Datum, Name, Anschrift zu versehen und zu unterschreiben. Außerdem hat der Sachkundige eine fotokopierte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung zur Dichtheitsprüfung bei einem anerkannten Fortbildungsinstitut beizufügen“. Nur durch eine solche detaillierte Vorgabe in der Verwaltungsvorschrift kann der Grundstückseigentümer als Kunde des Sachkundigen nachvollziehen, welche Abwasserleitungen auf einem Grundstück mit welchem Ergebnis geprüft worden sind und wo was zu tun ist. Ebenso erhält die Gemeinde auf der Grundlage der vorstehenden Dokumentation einen verlässlichen Sachstand über das Prüfergebnis. Wird die Verwaltungsvorschrift nicht wie vorstehend ergänzt, so wird diese in der Praxis vor allem für die betroffenen Grundstückseigentümer keine große Hilfestellung sein, denn nur mit klaren Vorgaben zur Dokumentation können betrügerische Machenschaften abgestellt werden.

3. Zu Ziffer 3 (Feststellung der Sachkunde)

Wir halten es für ausreichend, dass nur

- die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in NRW,
- der Westdeutscher Handwerkskammertag und
- die Ingenieurkammer Bau NRW

die Sachkunde durch Sachkundenachweis gemäß Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift feststellen und entsprechende Sachkundigen-Listen führen, wenn diese 3 unabhängigen Stellen alle in Ziffer 2.1 der Verwaltungsvorschrift genannten Berufsgruppen abdecken. Eine landesweite Zusammenführung der selbständig geführten Listen, die nach unserem Dafürhalten z.B. beim LANUV denkbar wäre, ist dann nicht zwingend erforderlich, wenn die jeweilige in Ziffer 3 genannte Institution ihre jeweilige Liste im Internet auf ihrer Internetseite für jedermann abrufbar stellt. Die Führung eigener Sachkundigen-Listen durch die in Ziffer 3 des Entwurfes genannten drei Institutionen erachten wir nach wie vor für notwendig, denn das Projekt im Rheinisch-Bergischen Kreis (www.rbk-direkt.de – Sparte „Aktuelles“) hat gezeigt, dass die Eigenverantwortung der Wirtschaft und das gemeinsame Ziel sog. „schwarze Schafe“ herauszufiltern und Qualitätsarbeiten anzubieten, sehr gute Ergebnisse erzielt hat.

Wir bitten, unsere Änderungsvorschläge zu berücksichtigen, und verbleiben.“

Az.: II/2 24-30

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