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StGB NRW-Mitteilung 308/2000 vom 05.06.2000
Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. April beschlossen, der allgemeinen Vorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) mit der Maßgabe von fast 90 Änderungen zugestimmt. Nun muss die Bundesregierung darüber entscheiden, ob sie die Verwaltungsvorschrift mit den vom Bundesrat geforderten Änderungen erlassen will. Dazu soll es Anfang Juni ein Koalitionsgespräch geben. Von der Einigung zwischen den Koalitionsparteien wird abhängen, ob die Verwaltungsvorschrift noch vor der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet werden kann.
Die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen beziehen sich neben zahlreichen Klarstellungen und Konkretisierungen u. a. darauf, hinsichtlich der sowohl für eine Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz als auch für eine Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz erforderlichen Sprachkenntnisse eine Regelung aufzunehmen, wonach eventuelle Behinderungen des Antragstellers bei der Entscheidung darüber, ob ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen, zu berücksichtigen sind. Ferner soll die Verwaltungsvorschrift inhaltlich vorgeben, in welchen Fällen der Einbürgerung eine Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatlichkeit möglich ist.
Darüber hinaus hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in welcher er die Bundesregierung bittet, über bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen zum Austausch von Einbürgerungsmitteilungen hinaus mit weiteren Staaten Verhandlungen aufzunehmen. Ziel solcher Vereinbarungen müsse es sein, dass das Bundesverwaltungsamt und die zuständigen Landesbehörden zukünftig von möglichst vielen ausländischen Staaten informiert werden, wenn ein Deutscher auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt. Dadurch soll der Praxis Einhalt geboten werden, dass eine vor der Einbürgerung in Deutschland aufgegebene Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung sanktionslos wiedererworben und damit der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit unterlaufen wird. Zurzeit gibt es mit 21 Staaten derartige Verträge. Dazu gehören allerdings die Türkei ebenso wenig wie die russische Förderation, Bulgarien oder Ägypten.
Quelle: DStGB Aktuell 1800
Az.: I/2 111-00