Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 549/2024 vom 01.08.2024

Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit DSchG NRW)

Gemäß § 7 Abs. 1 DSchG NRW haben die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.

Das MHKBD hat eine Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nord-rhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz (VV Zumutbarkeit DSchG NRW) erlassen, die am 25. Juli 2024 im Ministerialblatt veröffentlicht worden ist. Sie finden diese unter folgendem Link: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=21748&ver=8&val=21748&sg=0&menu=0&vd_back=N

Az.: 20.7.1-001/003

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