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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 484/1998 vom 20.08.1998
Verwaltungsvorschriften und FFH-Gebiete
Das nordrhein-westfälische Umweltministerium (MURL NW) hat gegenüber anderen Landesministerien (Wirtschaft, Verkehr, Stadtentwicklung, Inneres sowie der Staatskanzlei) mit Schreiben vom 18.06.1998 bekannt gegeben, daß Verwaltungsvorschriften erarbeitet werden, die Aufschluß darüber geben, wann eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes nach § 19 c BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung für Projekte) und § 19 d BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung für Pläne ) vorliegt.
In die Verwaltungsvorschriften sollen folgende Grundsätze Eingang finden:
Maßgebend für die Verträglichkeitsprüfung ist, ob ein Projekt oder Plan zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führt. Die Erhaltungsziele selbst sind aus der erlassenen Naturschutzgebiets-Verordnung ableitbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes ist also keineswegs von jedem Eingriff in ein Gebiet zu erwarten.
1. Bestandsschutz
Alle vorhandenen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften (legal) ausgeübte Nutzungen sowie Pläne und Projekte sollen im Rahmen bestandskräftiger Rechtspositionen unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes von den Verpflichtungen nach § 19 c BNatSchG unberührt bleiben. Die Erweiterung vorhandener, legal ausgeübter Nutzungen (dazu gehören auch solche im Bereich von Sport, Freizeit und Erholung) und genehmigte Anlagen stellen in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes dar, sofern sie nach Art und Umfang den Verboten und Geboten für das betroffene Naturschutzgebiet nicht zuwiderlaufen. In diesen Fällen ist eine Verträglichkeitsprüfung in der Regel nicht erforderlich.
Im Hinblick auf Bauvorhaben schließt § 19 f BNatSchG die Geltung von § 19 c BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung) für Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach § 33 BauGB ausdrücklich aus.
2. Festlegung von Tatbeständen, die keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen
In den Verwaltungsvorschriften sollen auch Tatbestände festgelegt werden, die in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile eines FFH-Gebietes bedeuten.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich von Umbauten und Erweiterung von Hofstellen werden analog zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in § 4 Landschaftsgesetz NW Tatbestände festgelegt, für die in FFH-Gebieten regelmäßig keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sie können durch Erlaß im Hinblick auf konkrete Schutzgebiete regional ergänzt werden.
Wird von neuen oder wesentlich geänderten genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, die außerhalb von gemeldeten FFH-Gebiete liegen, ein noch zu bestimmender Abstand zu den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen eines FFH-Gebietes eingehalten, ist in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes zu erwarten. Eine Verträglichkeitsprüfung ist in diesen Fällen dann nicht erforderlich.
Die vom MURL noch festzulegenden Abstände sollen auch im Bereich der Bauleitplanung entsprechende Anwendung finden. Baugebiete, die diese Abstände einhalten, sollen in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile eines FFH-Gebietes darstellen. Für sie soll somit eine Verträglichkeitsprüfung in der Regel nicht erforderlich sein.
Im Bereich der Verkehrsplanung stellen bestandsorientierte Ausbaumaßnahmen bestehender Verkehrswege (z.B. Anbau von Rad- und Gehwegen, Kurvenstrecken, Verbreiterungen oder Bau von B + R-Parkplätzen an Bahnhöfen) in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile eines FFH-Gebietes dar, wenn die Trassenführung prioritäre Lebensräume oder Lebensräume von prioritären Arten nicht unmittelbar überlagert. Bei dem Ausbau bestehender Autobahnen oder Verkehrsanlagen des ÖPNV können ebenfalls je nach Art und Umfang der Baumaßnahme erhebliche Beeinträchtigungen der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile eines FFH-Gebietes nicht gegeben sein. Auch in diesen Fällen ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.
3. Verträglichkeitsprüfung in Genehmigungsverfahren
In Nordrhein-Westfalen wird entsprechend zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c BNatSchG in die bestehenden Genehmigungsverfahren integriert. Die ein Projekt oder eine Planung genehmigende bzw. feststellende Behörde ist jeweils auch im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landschaftsbehörde für die Feststellung zuständig, ob eine Verträglichkeitsprüfung nach § 19 c BNatSchG erforderlich ist. Dies gilt auch für ihre Durchführung einschließlich der Festsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des ökologischen Netzes nach § 19 c Abs. 5 BNatSchG (Ersatzmaßnahmen).
Die Geschäftsstelle wird über den detaillierten Inhalt der geplanten Verwaltungsvorschriften zu § 19 a ff. Bundesnaturschutzgesetzes berichten, sobald das nordrhein-westfälische Umweltministerium eine Entwurfsfassung hierzu vorgelegt hat.
Az.: II 60-01-2 qu/g