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StGB NRW-Mitteilung 304/2011 vom 22.06.2011
Verwaltungsvorschriften zur sonderpädagogischen Förderung
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) hingewiesen. Im Einzelnen hat das Ministerium Folgendes mitgeteilt:
„Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat im Rahmen eines AO-SF-Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eines Schülers der Realschule mit Beschluss vom 6. Mai 2009 (4 L 229/09) entschieden:
„Die Überweisung eines Gymnasiasten an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung ist rechtlich nicht möglich, wenn die Förderschule nicht nach den Lehrplänen und Stundentafeln des Gymnasiums unterrichten kann.“
(Richtigerweise hätte in diesem amtlichen Leitsatz von einem Realschüler und einer Realschule die Rede sein müssen; das ist ein redaktioneller Irrtum.) Im Fall eines Schülers des Gymnasiums hat das Gericht seine Rechtsprechung bekräftigt (Beschluss vom 5. August 2009, 4 L 648/09). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sie in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2009 (12 B 1273/09) inhaltlich bestätigt. Der Rechtsprechung folgend beabsichtige ich der Verwaltungsvorschrift 13.13 eine neue Verwaltungsvorschrift anzufügen. „Die Schulaufsichtsbehörde kann in der Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden, allein Orte sonderpädagogischer Förderung mit einem Angebot des Bildungsgangs (VV 14.21) bestimmen, den die Schülerin oder der Schüler auf Grund der bisherigen Schullaufbahn voraussichtlich mit Erfolg abschließen wird. “Die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF sollen in einer der nächsten Ausgaben des Amtsblatts des Ministeriums für Schule und Weiterbildung — Schule NRW — veröffentlicht werden.“
Az.: IV/2 211-38/3