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StGB NRW-Mitteilung 154/2020 vom 13.02.2020
Verweigerung der Zahlung einer Aufwandsentschädigung
Das OVG NRW hat mit Urteil vom 27.03.2019 (Az. 15 E 46/19) entschieden, dass die Zahlung der Aufwandsentschädigung ausnahmsweise verweigert werden darf, wenn ein Mitglied der Kommunalvertretung aus eigenem Entschluss sein Mandat dauerhaft nicht ausübt.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Ratsmandats gemäß § 43 Abs. 1 GO NRW frei ist. Das freie Mandat, das mit Blick auf die grundlegende Bedeutung des politischen Meinungskampfs für die Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens auch auf Gemeindeebene von ganz erheblichem Gewicht ist, erfährt durch § 43 Abs. 1 GO NRW nur insofern eine Beschränkung, als die Ratsmitglieder an das Gesetz gebunden sind und auf das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen müssen.
Aus dem Grundsatz des freien Mandats folgt, dass die Nichtgewährung der Aufwandsentschädigung kein Instrument sein darf, um auf die Mandatsausübung inhaltlich einzuwirken bzw. diese zu sanktionieren. Sie ist auf die genannte Ausnahmekonstellation beschränkt.
Az.: 13.0.34-003/001