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StGB NRW-Mitteilung 818/1999 vom 05.12.1999
Verwendung des Begriffs "Stadtinfo"
In der letzten Zeit haben verschiedene Städte und Gemeinden bundesweit von der Baldermann GmbH, Tempelhofer Straße 43, 30855 Langenhagen, eine Aufforderung erhalten, die Benutzung des Wortes "Stadtinfo" aus den Internetseiten zu entfernen. Die Baldermann GmbH hat sich offensichtlich den Begriff "Stadtinfo" als Wort- und Bildmarke eintragen lassen und beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Unter Hinweis auf diese Eintragung verlangt die Baldermann GmbH auch, eine Verpflichtungserklärung mit Unterlassungsversprechen abzugeben und fordert gleichzeitig die Kosten dieser Abmahnung.
Für den Fall, dass die Städte und Gemeinden innerhalb einer sehr kurzen Frist den Aufforderungen nicht nachkommen, werden weitere Maßnahmen bis hin zu Erwirkung einer einstweiligen Verfügung angedroht. Die Baldermann GmbH hat offensichtlich beim Landgericht Braunschweig eine einstweilige Verfügung in dieser Sache erwirkt, wobei aus den von den Gemeinden überlassenen Unterlagen nichts Näheres über den zugrunde liegenden Fall hervorgeht.
Aus Sicht der Geschäftsstelle gibt es berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorgetragenen Ansprüche. Sollte die Fa. Baldermann GmbH tatsächlich einen Schutz aus dem Markenrecht haben, dann wird sich dieser wohl allenfalls auf die grafische und farbliche Ausgestaltung des Schriftzuges beschränken. Also auf ein ganz bestimmtes Symbol oder Logo. Daraus lässt sich aber nicht einfach das Recht ableiten, dass nun niemand anderer mehr das Wort "Stadtinfo" in einer anderen Form oder in anderem Zusammenhang benutzen darf. Wir gehen davon aus, dass betroffene Städte und Gemeinden nicht genau den Schriftzug der Fa. Baldermann im Original benutzen.
Unter diesen Umständen können wir keinesfalls die Unterzeichnung der von der Fa. Baldermann vorgelegten Verpflichtungserklärung empfehlen.
Az.: I/2 020-08-13