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StGB NRW-Mitteilung 147/1997 vom 20.03.1997
Verwendung von Fahrzeugen der Gemeinden im Ausland
Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle nachfolgend wiedergegebenes Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt:
"Die polnische Botschaft hat mit Verbalnote dem Auswärtigen Amt mitgeteilt, daß auch deutsche staatseigene Fahrzeuge über eine Grüne Karte als Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung bei der Einreise nach Polen verfügen müssen oder aber beim Grenzübertritt eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen.
Das daraufhin über das Auswärtige Amt um Stellungnahme gebetene Bundesministerium der Justiz BMJ) hat u.a. folgendes festgestellt:
Die Befreiung von Fahrzeugen des Bundes, der Länder und der Gemeinden nach § 2 PflVG von der Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist auf den räumlichen Geltungsbereich des Pflichtversicherungsgesetzes beschränkt; sie wirkt deshalb nur in Deutschland.
Aufgrund einer vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18. November 1975 - I B 6-Vers 1590-6/75 und vom 12. Juni 1978 - I B 6-Vers 1590-1/78 gegenüber dem damaligen HUK-Verband abgegebenen Freistellungserklärung, in der sich der Bund verpflichtet, nach Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes und der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen für seine Kraftfahrer bei Schäden im Ausland einzutreten, stellt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg, durch von ihm benannte Unternehmen für die Fahrzeuge des Bundes international anerkannte Grüne Versicherungskarten aus. Die Karten sind jeweils von der im Kraftfahrzeugschein des fraglichen Fahrzeuges des Bundes angegebenen Dienststelle des Bundes zu beantragen, an die sich das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. oder der von ihm beauftragte Versicherer im Schadensfall wenden wird.
Bei Vorliegen der Freistellungserklärung der Länder und Gemeinden oder eines von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen Schadensausgleiches wird das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. auch bei Fahrzeugen der Länder und Gemeinden in gleicher Weise verfahren.
Es wird hiermit von den vorgesehenen Möglichkeiten Kenntnis gegeben. Es wird darauf hingewiesen, daß sich die Notwendigkeit zum Mitführen Grüner Versicherungskarten oder der gesonderte Abschluß von Haftpflichtversicherungen beim Grenzübertritt nicht nur auf die Republik Polen beschränkt."
Az.: I/2 037-07 wi/gt