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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 702/1998 vom 05.12.1998
Verwertung von benutzten Einwegwindeln
Mit Schreiben vom 12.11.1998 hat die Geschäftsstelle dem Umweltbundesamt folgenden Sachverhalt mit der Bitte um fachliche Stellungnahme unterbreitet:
"In der jüngsten Vergangenheit wird den Mitgliedsstädten und -gemeinden des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes u.a. durch Altenheime vorgetragen, daß die Menge der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" erheblich zurückgegangen sei, weil benutzte Einwegwindeln nunmehr "Abfall zur Verwertung" seien. Als angebliche Verwertungsverfahren werden u.a. rohstoffliche sowie werkstoffliche Verwertungsverfahren benannt. So soll es z.B. möglich sein, aus benutzten Einwegwindeln, die mit Kot und Urin verschmutzt sind, das dort enthaltene Zellstoffmaterial wiederzugewinnen, was einen Vorgang der Abfallverwertung darstelle.
Wir wären Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie uns Mitteilung darüber machen könnten, ob Ihnen solche Verwertungsverfahren für benutzte Einwegwindeln bekannt sind. Diesseits werden benutzte Einwegwindeln bislang noch als "Abfall zur Beseitigung" einklassifiziert, zumal bereits fraglich ist, ob Verwertungsverfahren für benutzte Einwegwindeln überhaupt den Vorgaben in § 5 KrW-/AbfG an eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung von Abfällen gerecht werden können.
Wir möchten in diesem Zusammenhang nur ergänzend erwähnen, daß auch in bezug auf die Wiederverwertung von Straßenkehricht zunächst vorgegeben wurde, daß dieser problemlos zu Kompost verarbeitet werden kann. Dies ist durch das Umweltbundesamt mit dem Schreiben vom August 1997 verneint worden."
Die Geschäftsstelle wird über die fachliche Stellungnahme des Umweltbundesamtes berichten, sobald diese vorliegt.
Az.: II/2 31-02-7