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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 56/1997 vom 05.02.1997
Verzinsung von Gewerbesteuererstattungen
Hinsichtlich der Problematik der zeitlichen Begrenzung der Verzinsung von Gewerbesteuererstattungen nach § 233 a Abs. 2 Abgabenordnung hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 16.12.1996 (Az.: IV A 4 - S 0460 a - 81/96) folgendes ausgeführt:
"Zinsen nach § 233 a AO werden höchstens für die Dauer des Zinslaufs (vgl. § 233 a Abs. 2 AO) berechnet. Der Zinslauf beginnt für die Gewerbesteuer mit Ablauf von fünfzehn Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam geworden ist, spätestens aber vier Jahre nach seinem Beginn.
Die Sonderregelung zur Zinsberechnung bei Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 4 AO hat lediglich zur Folge, daß die konkrete Zinsberechnung - ganz oder teilweise - erst ab einem späteren Zeitpunkt, dem Tag der Zahlung, beginnt. Zur Vermeidung von Verwechslungen wurde der für die Berechnung von Erstattungszinsen maßgebliche Zeitraum in Nummer 31 des AEAO zu § 233 a als "Zinsberechnungszeitraum" bezeichnet. Der Zinsberechnungszeitraum ist eine "Untermenge" des Zinslaufs. Er unterscheidet sich nur insoweit vom Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 AO, als er nicht mit Ablauf der Karenzzeit, sondern erst mit der (späteren) Zahlung beginnt. Er endet aber immer mit der Festsetzung der Steuer, spätestens aber mit Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Zinslaufs.
Zinsen nach § 233 a AO werden auch dann berechnet, wenn die Festsetzung der Steuer nach Ablauf des Zinslaufs erfolgt. Zinsen werden dabei - im Fall einer Steuererstattung - vom Tag der für die Erstattung jeweils maßgeblichen Zahlung bis zum Ablauf des - mit Ablauf der Karenzzeit nach § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO beginnenden - Vierjahreszeitraums berechnet (vgl. Nummer 31 des AEAO zu § 233 a)."
Az.: V/3-920-00