Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 541/1998 vom 05.10.1998

VEW Energie AG öffnet Stromnetz für Wettbewerb

Die VEW Energie AG, Dortmund hat erklärt, daß ihr Netz ab sofort jedermann für Durchleitungen elektrischer Energie zur Verfügung steht, nachdem mittlerweile alle technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Stromdurchleitungen geklärt sind.

So schafften die jüngst verabschiedeten Netz-, System- und Kooperationsregeln der Deutschen Verbundgesellschaft (DVG) die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung des neuen Energiewirtschaftsgesetzes. Zusammen mit der sogenannten Verbändevereinbarung als Basis für die Preisstruktur von Stromdurchleitungen könne damit das Stromnetz der VEW Energie AG für den Wettbewerb geöffnet werden. Ab sofort stehe dieses Netz jedermann für Durchleitungen elektrischer Energie zur Verfügung. Der Preis für die Durchleitung richte sich im wesentlichen nach den in Anspruch genommenen Spannungsebenen und den Systemdienstleistungen des Netzbetriebs der VEW Energie AG.

In der Deutschen Verbundgesellschaft (DVG) mit Sitz in Heidelberg haben sich vor fünfzig Jahren die heute acht deutschen Übertragungsnetzbetreiber zusammengeschlossen. Die DVG Netz- und Systemregeln sind technische Vorschriften, die Sicherheit und Versorgungsqualität des gesamten elektrischen Systems unter den neuen Wettbewerbsbedingungen ermöglichen sollen. Sie legen die Bedingungen für die Nutzung der Netze für die neuen, wie für die etablierten Marktteilnehmer fest. Damit fördern die Regeln sowohl den Wettbewerb in der Elektrizitätswirtschaft und berücksichtigen gleichermaßen die technisch-physikalischen Erfordernisse zur Funktion des Netzsystems. Diese Standards wurden vor wenigen Tagen von der DVG verabschiedet und gelten als beispielhaft in der Europäischen Union.

Mit der Stromdurchleitung werden entgeltpflichtige Netz- und Systemdienstleistungen des Netzbetreibers in Anspruch genommen. Die sogenannten Verbändevereinbarung zwischen der Vereinigung deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), dem Verband industrielle Kraftwirtschaft (VIK) und dem Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) vom Mai dieses Jahres legt die Kostenelemente für Durchleitungen fest. Ihr Ziel ist die individuelle und verursachungsgerechte Kalkulierbarkeit der Durchleitungsentgelte. Die Preisstruktur für Durchleitungen durch die Netze orientiert sich an dieser Verbändevereinbarung. Grundprinzip ist der "Briefmarken-Tarif": Vom Kraftwerk bis zum Stromkunden wird im wesentlichen ein pauschaler Betrag abgerechnet, der sich nach der übertragenen Leistung richtet. Die Nutzung des Übertragungsnetzes kostet zusätzlich zur "Briefmarke" ab einer Distanz von 100 Kilometern bundesweit einheitlich 12,5 Pfennig je Kilowatt und Kilometer pro Jahr.

Ein Beispiel aus der künftigen Durchleitungspraxis: Ein Stromhändler will einem Unternehmen Strom aus Skandinavien liefern. Hierzu muß der Betreiber des Netzes, an das der beziehende Kunde angeschlossen ist, mit allen Betreibern der zwischen dem Ein- und Ausspeiseort liegenden Übertragungsnetze Absprachen für diese Durchleitung treffen. Die Netzbetreiber überprüfen diese "Anmeldung" hinsichtlich der Sicherheitsaspekte, kalkulieren die Entgelte, wickeln die Durchleitung ab und stellen sie in Rechnung.

Mittlerweile hat die Europäische Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Durchleitungsvereinbarung mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vorgebracht. Zwar hat sie die Vereinbarung grundsätzlich begrüßt, jedoch die Distanzkomponente im Höchstspannungsnetz und die im europäischen Vergleich hohen Durchleitungspreise als potentiell wettbewerbshemmend bezeichnet. Die Kommission will deshalb die Anwendung der Vereinbarung in der Praxis beobachten. Sollte diese dem Wettbewerb nicht förderlich sein oder der Kommission begründete Beschwerden zugehen, werde sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten und Wettbewerbsbehörden ein Verfahren zur Untersagung der Vereinbarung oder ihrer wettbewerbsbeschränkenden Bestandteile einleiten.

Az.: G/3-811-00

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