Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 260/2022 vom 28.04.2022

VG Aachen zu Altkleidercontainer-Verbot

Das VG Aachen hat mit Urteil vom 07.10.2021 (Az. 10 K 1637/20- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Stadtrat bezogen auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Flächen keine Befugnis hat, im gesamten Stadtgebiet die Aufstellung von gewerblichen Altkleidersammelcontainern zu verbieten. Laut dem VG Aachen steht der generelle Ausschluss von Altkleidersammelcontainern im gesamten Stadtgebiet nicht im Einklang mit dem Leitbild des öffentlichen Straßenrechtes. § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW unterwirft die über den Gemeingebrauch hinausgehende (Sonder-)Nutzung der Straße dem Bedürfnis einer Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Bei dieser Regelung handelt es sich – so das VG Aachen – um ein „präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ und nicht etwa um ein „repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt“. Insbesondere hat der Antragsteller gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, wenn straßenrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Systematik eines generellen Ausschlusses einer bestimmten Art der Sondernutzung – so das VG Aachen – in aller Regel unzulässig.

Rechtsprechung des OVG NRW gibt es zu dieser konkreten Frage bislang nicht. Das Urteil des VG Aachen wird auch nicht das OVG NRW erreichen, weil das Verfahren eingestellt worden ist.

Das OVG NRW hatte allerdings mit Beschluss vom 03.12.2021 (Az.: 11 A 1958/29 – abrufbar unter www.justiz.nrw.de) zu der Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Antrag eines gewerblichen Abfallsammlers zur Aufstellung eines Alttextilien-Containers auf einer Fläche im öffentlichen Straßenraum durch die Stadt bzw. Gemeinde abgelehnt werden kann. Laut dem OVG NRW ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn durch ein vom Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossenes Sondernutzungskonzept die Anzahl der Alttextilien-Container im öffentlichen Straßenraum auf eine bestimmte Anzahl beschränkt wird und dieses Sondernutzungskonzept auf nachvollziehbaren, straßenrechtlichen Erwägungen beruht. Hierzu gehört insbesondere, dass eine Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und damit eine Verschandelung des Stadtbildes vermieden wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2021 – Az.: 11 A 390/19 und OVG NRW, Urteil vom 13.05.2019 – Az.: 11 A 2057/11 -). Insoweit wird auf die Mitteilung des StGB NRW 2022 Nr. 132 verwiesen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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