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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 649/2014 vom 21.10.2014
VG Aachen zum Anschluss von landwirtschaftlichen Betrieben
Das VG Aachen hat mit Urteil vom 05.09.2014 (Az. 7 K 2201/13) entschieden, dass eine Stadt/Gemeinde berechtigt ist, gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW satzungsrechtlich die Einleitung von häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben in die öffentliche Kanalisation einzufordern. Zwar gelte für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW, dass die abwasserrechtlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. LWG NRW grundsätzlich keine Geltung hätten. Nach der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW bleibe hiervon aber das Recht der Gemeinde unberührt, durch Satzung zu fordern, dass das häusliche Abwasser (im Falle des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird und dieser somit zuzuführen ist.
Az.: II/2 24-30 qu-ko