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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 638/2019 vom 06.11.2019
VG Aachen zur Abfall-Beseitigungsanordnung
Das VG Aachen hat mit Beschluss vom 05.09.2019 (Az. 6 L 713/19- abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass ein Grundstückseigentümer mit einer Ordnungsverfügung aufgefordert werden kann, die auf seinem Grundstück stehenden Lastkraftwagen einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb für Altfahrzeuge zuzuführen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = „Bundesabfallgesetz“) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Gemäß § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes treffen. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG regelt den Grundsatz des abfallrechtlichen Anlagenzwangs zur Entsorgung von Abfällen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Gegen diese abfallrechtliche Verpflichtung hat der Grundstückseigentümer – so das VG Aachen - verstoßen, weil er Lastkraftwagen, die Abfälle sind, auf seinem Grundstück abgestellt hat und das Grundstück unstreitig keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage im Sinne des § 28 KrWG ist.
Das VG Aachen stellt insbesondere heraus, dass es sich bei den Lastkraftwagen um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG handelt, weil diese offensichtlich nicht mehr funktionstauglich sind. Aus den Fotos würde sich insbesondere ergeben, dass auf den Lastkraftwagen Moosbewuchs festzustellen sei, der Tank eines Lkws deutliche Rostspuren aufweise und bei einer Beifahrertür mit einer Drahtkonstruktion das Schließen der Tür bewerkstelligt werde. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Lastkraftwagen in absehbarer Zeit einer Reparatur zugeführt werden sollen.
Die Grundstückseigentümerin sei auch die richtige Adressatin der Beseitigungsanordnung. Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG müsse ein Abfallbesitzer lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle haben, wobei es auf das Eigentum und einen Besitzbegründungswillen gerade nicht ankommt. Es reicht - so das VA Aachen - ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses sei auch bei einem Grundstückseigentümer (als Vermieter/Verpächter) der Fall. Ein Grundstückseigentümer sei deshalb als Zustandsverantwortlicher für sein Grundstück als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG anzusehen, weil er auch auf der Grundlage zivilrechtlicher Rechte (als Vermieter/Verpächter) über das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft verfüge. Der Eigentümer eines Grundstücks müsse für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend einzusetzen es ebenso hinnehmen, dass er gewisse Pflichten zu erfüllen hat, die mit der wirtschaftlichen Nutzung einhergehen. Dabei bleibe es dem Grundstückseigentümer als Vermieter unbenommen, zivilrechtlichen Rückgriff gegen seine Mieter, Pächter oder einen sonstigen Nutzer zu nehmen.
Az.: 25.0.2.1 qu